BGH: Bestätigung der einstweilige Anordnung wegen unwirksamer Abschiebungsanordnung

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - V ZB 121/10 - in der Hauptsache zur vorhergehenden einstweiligen Anordnung (Beschluss vom 07.05.2010) wegen Bindung an VG-Entscheidung.

Siehe hierzu News vom 28.05.2010. Im Kern ging es um die unverhältnismäßige  Fortdauer der Haft, die mit dem Allgemeininteresse an einer wirksamen Abschiebung oder damit rechtfertigt wurde, dass die Verlängerung sich in einem "vertretbaren Rahmen" halte.

Das VG entschied zuvor, dass die Abschiebungsandrohung zu unbestimmt war, weil ein konkreter Zielstaat nicht genannt wurde und die Ausländerbehörde keine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung eines konkreten Zielstaats erlassen hatte. Dadurch entfiel auch die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Haft, die insoweit akzessorisch ist. Zur Entscheidung: hier

 

Zum Haftzweck und der Bindung an die Rechtssprechung der VG lesen Sie ausführlich in:

 icon Anforderungen an Beantragung und Anordnung von Sicherungshaft (709.15 kB 2011-01-01 19:39:17)