BVerwG und VGH Baden-Württemberg zur Rückführungsrichtlinie

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Urteil BVerwG vom 14.02.2012 (Az.: 1 C 7.11) zur Generalprävention bei Ausweisungen und VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2012 (Az.: 11 S 4/12) zur Ausweisungsverfügung vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RFRL.

Leitsätze des BVerwG:

  1. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können bei strafrechtlichen Verurteilungen ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, wegen der besonderen Schwere der Straftat aber ein dringendes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung generalpräventiv andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern.
  2. Eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen befristet werden. Fehlt es an einer solchen Befristung kann der Ausländer diese im Rechtsstreit um die Ausweisung mit dem im Klagebegehren als minus enthaltenen hilfsweisen Verpflichtungsantrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erstreiten.
  3. Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist nach Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar.

icon BVerwG, U. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 - (138.59 kB 2012-05-19 17:59:59)

Sachverhalt:
Der kosovarischer Staatsangehörige K, wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. K, der als 18-jähriger nach reiste, erfolglos ein Asylverfahren betrieb und anschließend eine deutsche Staatsangehörige heiratete, erhielt zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse und zuletzt die Niederlassungserlaubnis. Die Ehe wurde vor 6 Jahren geschieden. K besaß eine feste Arbeitsstelle.
Es folgten Verurteilungen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwölf Fällen und zum versuchten schweren Bandendiebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an.

Begründung der Ausweisungsverfügung:
In der Begründung hieß es, der Kläger genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe lägen aber hier wegen der schweren, in hoher Zahl und über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Eigentumsdelikte vor. Die Ausweisung sei sowohl aus spezialpräventiven Gründen wegen der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch aus generalpräventiven Gründen wegen der besonderen Schwere der Straftaten gerechtfertigt.

Auffassung des Berufungsgerichts (VGH Baden-Württemberg):
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung aufgehoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Die Ausweisung werde vom Beklagten allein tragend zur - generalpräventiven - Abschreckung anderer Ausländer aufrechterhalten. Ein allein auf diesen Gesichtspunkt gestütztes öffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der „verwurzelten“ Ausländer, zu der der Kläger gehöre, im Lichte von Art. 8 EMRK regelmäßig keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar. Dies ergebe sich in einer Gesamtschau aus den neueren Rechtsprechungslinien sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - und im Übrigen auch aus der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - in Bezug auf Unionsbürger sowie des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige.

Entsprechend dem Vorbild der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ausweisungen müsse das grundsätzliche Verbot der generalpräventiven Ausweisung mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der dadurch bedingten Aufwertung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR auf nachhaltig „verwurzelte“ Ausländer erstreckt werden.

Auffassung des BVerwG, dass an der bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 11. Juni 1996 und vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 ) festhält:
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hier nicht vorlägen, beruht indes auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschrift.

Erforderlich ist jedoch stets, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben.

Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender Ausweisungsanlass nur ausnahmsweise vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

Die Entscheidungen des EGMR zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Fällen der Ausweisung straffällig gewordener Ausländer enthalten kein ausdrückliches Verbot generalpräventiv begründeter Ausweisungen.

Sowohl die Art und Schwere der begangenen Straftat als auch die seit der Straftat vergangene Zeit und das Nachtatverhalten des Betroffenen können sinnvoll auch bei einer generalpräventiv begründeten Ausweisung als Gesichtspunkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht, das die Rechtsprechung des EGMR und die von ihm entwickelten Kriterien ausdrücklich in Bezug genommen hat, hat daraus ersichtlich kein Regelverbot einer generalpräventiven Ausweisung hergeleitet. Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich bei seiner Gesamtschau auf die Rechtsprechung des EuGH zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen sowie die Rechtsprechung zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen berufen hat, derzufolge bei diesem Personenkreis eine generalpräventiv motivierte Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen ist, können daraus keine Schlüsse für die übrigen Drittstaatsangehörigen gezogen werden. Denn bei den genannten Personen handelt es sich um unionsrechtlich privilegierte Gruppen, die sich durch erhöhten Ausweisungsschutz von den übrigen Drittstaatsangehörigen unterscheiden. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die aufenthaltsrechtlich stärker geschützten Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis- EG (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG).

Wird ein Ausländer infolge einer besonders schweren Straftat nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 AufenthG allein zu generalpräventiven Zwecken ausgewiesen und geht somit von ihm selbst in dem für die Ausweisungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt keine relevante Gefahr der erneuten Straffälligkeit mehr aus, erfordert das bei einem derartigen Eingriff besonders zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung.

Neben dieser nunmehr unionsrechtlichen Prägung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die das Interesse des Einzelnen an der zeitlichen Beschränkung des Einreiseverbots und an einem darauf bezogenen wirksamen Rechtsschutz rechtlich erheblich aufwertet, ist auch die Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.

An dem bisherigen Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F., der nach allgemeiner Meinung die Dauer der Befristung in das Ermessen der Ausländerbehörde stellte (h.M. vgl. etwa Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011 § 11 AufenthG Rn. 44), ist angesichts der neuen Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 am 26. November 2011 nicht mehr festzuhalten. Sofern die Ausländerbehörde rechtsfehlerhaft keine Befristung ausgesprochen hat oder die von ihr verfügte Frist zu lang ist, hat das Gericht die Behörde deshalb zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf einen konkreten, von ihm für geboten gehaltenen Zeitraum zu befristen.

Ob die Notwendigkeit einer zugleich mit der Ausweisung zu verfügenden Befristung des Einreiseverbots künftig auch unmittelbar aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG hergeleitet werden könnte, bedarf hier keiner Klärung. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Ausweisung als solche, gegebenenfalls in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung, als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie anzusehen ist (verneinend VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - juris).


Leitsatz des VGH:

Die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) ist auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen eine Ausweisungsverfügung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 20 Abs. 1 RFRF) wirksam verfügt worden war (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 30.11.2009 - C-357/09 PPU in der Rechtssache Kadzoev, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU in der Rechtssache El Dridi).

icon VGH Baden-Württemberg - 11 S 4/12 - Urteil vom 16.04.2012 (140.08 kB 2012-05-19 17:54:33)

Sachverhalt:
Der 1988 in Stuttgart geborene ledige Kläger (T) ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er besitzt eine Rechtsposition und ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und genießt aufgrund dessen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.
2008 wurde T wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Das Landgericht ordnete gleichzeitig die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Das Regierungspräsidiums Stuttgart wies T 2009 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Zeitpunkt der Haftentlassung an.

Auszug aus der Entscheidungsbegründung:
Die die Ausweisung bestätigende Entscheidung des VG Stuttgart wurde vom Berufungsgericht (VGH Baden-Württemberg) ebenfalls bestätigt:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auch nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist die Ausweisungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Die Ausweisung erweist sich auch mit Blick auf die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 - RFRL) nicht deshalb als rechtswidrig, insbesondere als unverhältnismäßig, weil ihre Wirkungen nicht befristet wurden. Allerdings steht einer Prüfung der Ausweisung am Maßstab der Richtlinie nicht entgegen, dass diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der hier im Streit befindlichen Ausweisung vom 25.05.2009 noch nicht umzusetzen war (vgl. Art. 20 Abs. 1 RFRL). Denn maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45-06 - BVerwGE 130, 20), soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderen ergibt. Eine gegenteilige Annahme wird auch nicht durch die vom EuGH in der Rechtssache Polat (Urteil vom 04.10.2007 - C-349/06) entwickelten Grundsätze nahegelegt. Mit Blick auf den Regelungsgehalt der Rückführungsrichtlinie zeichnen sich Übergangsfälle der vorliegenden Art dadurch aus, dass der zu beurteilende Sachverhalt zwar vor Ablauf der Umsetzungsfrist gewissermaßen eröffnet wurde, als am 25.05.2009 die Ausweisung verbunden mit einer Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Dieser Sachverhalt ist aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Denn das einen zentralen Bestandteil der Rückführungsrichtlinie bildende Verfahren der Aufenthaltsbeendigung im eigentlichen Sinn, nämlich - die auf welche Art auch immer - durchzuführende Aufenthaltsbeendigung, hat noch gar nicht stattgefunden. Im Regelfall geht das Einreiseverbot nach Art. 11 RFRL erst mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung „einher“ (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA lit. a) RFRL; vgl. zu Besonderheiten des vorliegenden Falles noch im Folgenden). In einer derartigen regelhaften Fallkonstellation eines noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts hat der Europäische Gerichtshof im Sinne einer möglichst baldigen und effektiven Anwendung der Grundprinzipien der Richtlinie ohne weiteres deren Anwendbarkeit bejaht. So hat er im Urteil vom 30.11.2009 (C-357/09 PPU Rdn. 37 ff.) in der Rechtssache Kadzoev angenommen, dass die in Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL vorgegebenen maximalen Haftzeiten auch für solche Inhaftierungen gelten, die vor der Umsetzung bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist begonnen hatten. Im Urteil vom 28.04.2011 (C-61/11 PPU) in der Rechtssache El Dridi, der nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs eine Rückführungsentscheidung vom 08.05.2004 zugrunde lag, ging er wiederum für alle weiteren nach der Umsetzung bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist vorzunehmenden Verfahrensschritte ebenfalls von der Anwendbarkeit der Richtlinie aus. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in beiden Entscheidungen jeweils den Umstand besonders hervorgehoben, dass es dort um Freiheitsentziehungen ging, die die einschneidensten Maßnahmen im Rahmen der Anwendung der Richtlinie darstellen. Es handelt sich aber hierbei nicht um strukturelle Besonderheiten, die im Übrigen keine Geltung beanspruchen können. Wäre hiernach die Rückführungsrichtlinie grundsätzlich anzuwenden, so ist allerdings der vorliegende Fall durch die Besonderheiten gekennzeichnet, dass nach Auffassung des Senats eine Ausweisungsverfügung gar keine Rückkehrentscheidung ist und über eine Befristung erst (aber dann spätestens) von Amts wegen im Kontext der eigentlichen Aufenthaltsbeendigung zu befinden ist. Wollte man dies anders sehen, so hätte die Bundesrepublik nach Auffassung des Senats von der eingeräumten Opt-Out-Möglichkeit (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b RFRL) in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. zu alledem ausführlich Senats-urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris und 07.12.2011 - 11 S 897/11 - juris). Nur wenn man die hier nicht geteilte Auffassung verträte, dass bereits in der Rückkehrentscheidung selbst eine Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots zu treffen wäre, würde sich in aller Deutlichkeit die dann entscheidungserhebliche Frage stellen, ob hier gewissermaßen nachträglich nach den Grundsätzen der Rechtssache Polat, diese Rechtslage auch heute noch als Maßstab für die gerichtliche Beurteilung heranzuziehen wäre. Nach Auffassung des Senats wäre dieses jedoch nach dem grundsätzlichen Ausgangspunkt des Europäischen Gerichthofs in den Rechtssachen Kadzoev und El Dridi zu bejahen, da die Wirkung des Einreiseverbots aus der Natur der Sache erst Wirkung entfalten kann, wenn die Aufenthaltsbeendigung abgeschlossen wurde. Auch hier legt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf eine effektive, möglichst frühzeitige Geltung der maßgeblichen Grundsätze der Rückführungsrichtlinie ausgerichtet ist, wozu gerade auch die Einräumung einer Rückkehrperspektive für die Betroffenen gehört, eine Berücksichtigung auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nahe. Diese Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs liegt nach Überzeugung des Senats nicht zuletzt auch darin begründet, dass – anders als in der Rechtssache Polat, in der bereits gemeinschaftsrechtliche Regelungen vorhanden waren, die nur durch die Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/ EG) abgelöst worden waren – hier der Komplex der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bislang gemeinschaftsrechtlich überhaupt nicht geregelt war.

 Zum aktualisierten Beitrag zur Umsetzung der RFRL:

 icon Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (481.38 kB 2012-05-20 11:26:19)