Das Ende der Verfahrensduldung?

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Mit Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az.: 1 C 34.18) hat das Bundesverwaltungsgericht ein grundlegende Entscheidung zum humanitären Aufenthalt nach § 25b AufenthG getroffen. Dabei ist zugleich auch die Verfahrensduldung rechtlich aufgewertet worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die sogenannte Verfahrensduldung

„keine eigene, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart, sondern muss ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden.“

Verfahrensduldungen werden in unterschiedlichen Phasen der Klärung eines Aufenthaltsrechts erteilt:

  • Der Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltet keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG. Die Ausländerbehörde geht aber davon aus, dass der Verlängerungsantrag gute Aussichten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat und erteilt die Verfahrensduldung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltsantrag.
  • Nach Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bittet das Gericht um Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die Entscheidung über den Eilantrag. Da die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mit der Entscheidung der Ausländerbehörde entfällt, soll der Status bis zur Entscheidung des Gerichts sichergestellt sein. Hier wird die Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG häufig auch ein echtes Abschiebungsverbot begründen.
  • Nach Ausweisung, Widerruf, Rücknahme oder Befristung der Dauer der Aufenthaltserlaubnis sowie der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit bei Unionsbürgern wird für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens eine Verfahrensduldung erteilt. Der Grund hierfür liegt darin begründet, dass der Ausländer durch die Entscheidung der Ausländerbehörde zwar zur Ausreise verpflichtet ist, aber eine Abschiebung wegen der fehlenden Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht erfolgen kann.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch Verfahrensduldungen ohne jede Einschränkung beim Rechtserwerb, etwa nach § 25b AufenthG, anzurechnen.

„Zum anderen ist auch ein Ausländer, der sich (lediglich) im Besitz einer sogenannten Verfahrensduldung befindet, im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG "geduldet". Die verbreitete Gegenauffassung (vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 18 B 696/16 - und vom 19. Oktober 2017 - 18 B 1197/17 - beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 11 S 98.17 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 8 ME 31/18 - juris Rn. 4) findet keine hinreichende Anknüpfung im Gesetz. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt lediglich das Vorliegen einer Duldung (oder einen Anspruch auf eine solche), ohne dabei nach verschiedenen Duldungsgründen zu differenzieren. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass eine Verfahrensduldung grundsätzlich nicht ausreicht, um die Eigenschaft als "geduldeter Ausländer" im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begründen, fehlt es bereits an einer klaren, ungewollten Überschreitung der inhaltlichen Regelungsabsicht durch den Normtext und besteht weder ein zwingender Grund noch ein unabweisbares Bedürfnis.“

Will die Ausländerbehörde vermeiden, dass ein Ausländer allein durch die Erteilung einer Verfahrensduldung in eine Rechtsposition hineinwächst, so darf sie keine Verfahrensduldung erteilen. Dies ist aber nur zulässig, sofern nicht ohnehin ein Abschiebungsverbot vorliegt, dem durch eine Duldung Rechnung zu tragen ist. Dabei kommen durchaus vielfältige Rechtspositionen in Betracht: Neben humanitären Aufenthaltstiteln auch die Beschäftigungs- oder Ausbildungsduldung.

Mit der Verweigerung der Ausstellung einer Verfahrensduldung entfällt zugleich die klare Zuordnung des Ausländers zum sozialrechtlichen Leistungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes. Außerdem war mit Ausstellung der Verfahrensduldung die Möglichkeit eröffnet, dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu gestatten.
Diese für den Ausländer durchaus positiven Effekte entfallen, wenn nur noch diffuse Bescheinigungen ausgestellt werden. Dass Verfahrensduldungen großzügig ausgestellt wurden, basierte nämlich auch auf der Annahme, dass eine Verbesserung der Rechtsstellung des Ausländers allein durch eine Verfahrensduldung nicht eintreten werde. Diese Praxis ist im Hinblick auf die Einstufung der Verfahrensduldung als vollwertige Duldung nicht mehr möglich.

Damit wird den Ausländern häufig nur eine allgemeine Bescheinigung, die keine Duldung nach § 60a AufenthG ist, ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. In welches sozialrechtliche Leistungssystem Ausländer mit diffusem Aufenthaltsstatus fallen, wird häufig unklar bleiben. Denn ohne Aufenthaltsrecht und ohne die Möglichkeit, eine Beschäftigung aufnehmen zu können, unterfallen sie nicht dem Asylbewerberleistungsgesetz, da dieses eine Duldung oder eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt.