Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) hat die Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen (Kläger) wegen dessen Verurteilung durch ein türkisches Schwurgericht zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem Jahr 2012 abgelehnt, wie aus einer Presseerklärung des Gerichts vom 10.09.2019 hervorgeht.
Der Kläger ist im Jahre 1950 in der Türkei geboren und hat seit 1973 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. Seit dem Jahr 1988 besitzt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bis Ende Februar 2003 war der Kläger erwerbstätig, seit Januar 2005 bezieht er eine Rente. Im Juli 2012 beantragte er seine Einbürgerung.
Im Dezember 2012 wurde der Kläger von einem türkischen Schwurgericht nach türkischem Recht in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr verurteilt. Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger an einem Tag im Januar 2005 gegen 22.00 Uhr in der Türkei mit seinem Fahrzeug den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen überholt hatte und dabei mit dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen G. kollidiert war. Dadurch verlor der (entgegenkommende) Lastkraftwagenfahrer die Herrschaft über das Lenkrad und kollidierte seinerseits mit dem (hinter dem Kläger) fahrenden Lastkraftwagen des verstorbenen Fahrers Y. und im Anschluss mit dem Passagierbus des verstorbenen Fahrers A. Der Kläger habe den Verkehrsunfall mit mehreren Toten und Verletzten verursacht.
Im Hinblick auf diese Verurteilung lehnte das Landratsamt Reutlingen (Beklagter) die Einbürgerung des Klägers ab. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos mit der Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen. Der VGH bestätigte in der Berufungsinstanz das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Rechtlicher Hintergrund: Der Einbürgerung steht eine ausländische Verurteilung entgegen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden und das Strafmaß verhältnismäßig ist (§ 12 a Abs. 2 S. 1 StAG, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG).
Der 12. Senat des VGH hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Handlung, die im Ausland zur Verurteilung geführt habe, sei nach deutschem Recht als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar.
Zudem sei die ausländische Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt. Durch die seit dem 1. April 2005 geltende türkische Strafprozessordnung seien der Grundsatz des gesetzlichen Richters, die richterliche Unabhängigkeit, das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör, das Recht auf Verteidigung und das Recht zu schweigen garantiert. Der Menschenrechtskommissar des Europarats habe in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 zum Strafprozess in der Türkei zwar auch das Fortbestehen erheblicher Defizite festgestellt. Dem Auswärtigen Amt seien jedoch zum Zeitpunkt des hier zur beurteilenden Strafurteils keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Strafurteils gerade auch in Verfahren ohne politischen oder separatistischen Hintergrund generell nicht eingehalten worden seien.
Der Kläger habe im türkischen Strafverfahren Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern. Er habe zunächst vor Anklageerhebung zu dem Unfallhergang Stellung nehmen können. Seine Äußerungen seien auch zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Im gerichtlichen Verfahren habe der Kläger erneut Gelegenheit gehabt, sich zu den ihm gemachten Vorwürfen zu äußern. Er habe von der im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens eröffneten Möglichkeit, eine Aussage zu Protokoll des Amtsgerichts Reutlingen zu machen, allerdings keinen Gebrauch gemacht und seine Aussage verweigert. Dass das Strafurteil in Abwesenheit des Klägers erfolgt sei, mache das Verfahren in der Türkei nicht zu einem rechtsstaatswidrigen. Für ein faires Strafverfahren sei zwar von zentraler Bedeutung, dass der Angeklagte persönlich am Verfahren teilnehme. Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten könnten allerdings mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sein, wenn dieser auf sein Anwesenheits- und Verteidigungsrecht verzichtet habe oder ein Gericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfe, nachdem es den Angeklagten gehört habe.
Die Verurteilung zu 9 Jahren Haft sei auch nicht unverhältnismäßig. Der ausländische Gesetzgeber habe - wie auch der deutsche Gesetzgeber - bei der Strafzumessung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Festlegung des Strafrahmens beruhe auf einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt gesetzgeberischer Wertung. Welche Sanktion für eine Straftat angemessen sei, hänge von einer Fülle von Wertungen ab. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liege erst vor, wenn die gesetzliche Regelung zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führe, etwa wenn die angedrohte Strafe nach Art und Maß der strafbewehrten Handlung grausam, unmenschlich oder erniedrigend sei.
Das sei hier nicht der Fall. Das türkische Strafgesetzbuch sehe einen Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren oder eine schwere Geldstrafe vor, wenn jemand durch mangelnde Umsicht den Tod eines Menschen verursache. Dieser Strafrahmen entspreche in etwa der Bestimmung des § 222 des deutschen StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werde, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursache. Der Strafrahmen erhöhe sich in der Türkei auf 4 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe und eine „schwere“ Geldstrafe, wenn - wie hier - durch die Tat der Tod mehrerer Personen oder der Tod eines Menschen und daneben die Körperverletzung einer oder mehrerer Personen verursacht worden sei. Im deutschen Strafrecht erhalte die Höhe des angerichteten „Schadens“ hingegen (erst) im Bereich der Strafzumessung - innerhalb des durch den Tatbestand gesetzten Strafrahmens - Bedeutung. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das türkische Schwurgericht bei der Bemessung der konkreten Strafe maßgebliche Umstände des Einzelfalles zur Schwere der Schuld des Klägers außer Acht gelassen hätte oder seine Entscheidung willkürlich oder in unvertretbarer Weise zustande gekommen wäre.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 12 S 1730/18).
Quelle: Presseerklärung des VGH Mannheim