Einbürgerung

  • Besser spät als nie: die deutsche Staatsbürgerschaft als Wiedergutmachung – großzügige Liberalisierung im deutschen StAG in Kraft getreten

    In dem Gastbeitragvon Rechtsanwalt Dr. Stephan Heidenhain wird die am 20. August 2021 in Kraft tretende weitreichende Liberalisierung des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts besprochen (Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigengesetzes vom 12. August 2021 – BGBl. I S. 3538).  Mit diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber nach mehr als 70 Jahren endlich den Auftrag aus Art. 116 Abs. 2 GG eingelöst („C´est mieux tard que jamais“), und er hat so den in Art. 116 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch ins Staatsbürgerschaftsgesetz übernommen.

  • ARB-Rechte von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer erlöschen nicht durch Einbürgerung

    Der Gerichthof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 21. Oktober 2020 in der Rechtssache C‑720/19 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nach Art. 267 AEUV entschieden, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte erworben hat, diese Rechte nicht verliert, wenn er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt und seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert.

  • Einbürgerung scheitert an der Verurteilung durch ein türkisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe

    Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH) hat die Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen (Kläger) wegen dessen Verurteilung durch ein türkisches Schwurgericht zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem Jahr 2012 abgelehnt, wie aus einer Presseerklärung des Gerichts vom 10.09.2019 hervorgeht.

  • Der drohende BREXIT führt zu Änderungen des Staatsangehörigenrechts

    Der Gesetzgeber hat auf den drohenden BREXIT reagiert und zwei wichtige Änderungen im Staatsangehörigenrecht vorgenommen, mit der die doppelte Staatsangehörigkeit sowohl von deutschen Staatsangehörige im Vereinigten Königreich als auch britischen Staatsangehörige in Deutschland hingenommen wird.

  • Hektische Änderungen am Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigengesetzes

    Das Gesetze aus dem Bereich des Migrationsrechts in den letzten Jahren ohne lange Beratungen durch das Verfahren gepeitscht wurden, ist nichts Neues. Da es schon bemerkenswert, wenn die Gesetzesmaschinerie kurzfristig noch mal angehalten wird, um Änderungen an dem Gesetzentwurf vorzunehmen. Besonders augenfällig wird dieser Umstand dann, wenn die Änderung auf die geballte Kritik der Sachverständigen im Anhörungsausschuss zurückzuführen ist, obwohl das Gesetz nach dem Willen der Koalition ohne die lästige Sachverständigenanhörung verabschiedet werden sollte.

  • Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafenicht an zusätzlicher Entziehung der Fahrerlaubnis

    Bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung - z.B. wegen einer Verkehrsstraftat - wegen der geringen Höhe der verhängten Geld- oder Bewährungsstrafe bei der Anspruchseinbürgerung außer Betracht, kann die zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, §§ 69, 69a StGB) der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 22. Februar 2018 (BVerwG 1 C 4.17) entschieden.

  • Einbürgerung eines Unionsbürgers führt nicht zum Verlust der Rechte von Familienangehörigen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 14. November 2017 in der Rechtssache C-165/16(Toufik Lounes / Secretary of State for the Home Department) eine richtungsweisende Entscheidung zur Mehrstaatigkeit getroffen. Der EuGH hat entschieden, dass ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auch nach der Einbürgerung des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV in dem Mitgliedstaat ableiten kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Aufenthaltsrechts dürfen nicht strenger sein als diejenigen, die in der Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehen sind.

  • Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei „schwacher“ Auslandsadoption

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2017 - BVerwG 1 C 30.16), dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt

  • Salafistischer Prediger scheitert mit Einbürgerungsklage

    Mit Urteil vom 6. September 2017 (Aktenzeichen: 19 A 2246/15) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung eines in Wuppertal wohnhaften salafistischen Predigers zurückgewiesen, der in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden wollte.

  • Einbürgerung scheitert nicht an offengelegter Identitätstäuschung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Juni 2017 (BVerwG 1 C 16.16) entschieden, dass bei der Anspruchseinbürgerung auch Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter falscher Identität in Deutschland gelebt hat, ohne dass die Ausländerbehörde hieraus nach Offenlegung der wahren Identität aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gezogen hat.

  • Einbürgerung führt nicht zum Verlust der Freizügigkeit bei Familienangehörigen

    Generalanwalt Bot vertritt in der Rechtssache Lounes (C-165/16)die Auffassung, dass ein Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat einbürgern ließ, weiterhin auf seine Rechtsstellung als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger berufen kann, um seinem Ehegatten Freizügigkeit zu vermitteln. Zur Begründung bedient sich der Generalanwalt der EuGH-Rechtsprechung in sogenannten Rückkehrerfällen. Um das Familienleben fortzusetzen, wäre der eingebürgerte Unionsbürger andernfalls gezwungen, das Hoheitsgebiet seines neuen Heimatstaates zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort wieder die Freizügigkeitsrechte, vor allem die Möglichkeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten, genießen zu können.