Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 6/2011 vom 26. Januar 2011, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 BvR 2015/09 -.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010  über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung  einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines  Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung (EG)  Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten  Dublin-II-Verordnung, betraf.

Nach dieser Verordnung bestimmt sich,  welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die  Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den  Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den  Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu  übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Von dieser Möglichkeit  hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des  Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch  gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland  angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar  2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von  Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das  Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland  überstellen und die Asylverfahren durchführen.

Der Beschwerdeführer hat  das Verfahren für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist  das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig  nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen. Bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hatte der Senat beim  Bundesministerium des Innern angeregt zu prüfen, ob von dem  Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit das Verfahren erledigt  werden könnte. Da die mit der Überforderung des Asylsystems eines  Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen  Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen  sind, und in Anbetracht der vom Bundesminister des Innern in der  mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Anstrengungen, Defizite  des griechischen Asylsystems in naher Zukunft zu beheben, erschien dem  Senat eine Erledigung des Verfahrens ohne Urteil sachangemessen.

Diese  Erwägungen haben nach wie vor Gewicht. Aufgrund der nunmehr ergangenen  Weisung des Bundesinnenministeriums, generell vom Selbsteintrittsrecht  bei Zuständigkeit Griechenlands nach der Dublin-II-Verordnung Gebrauch  zu machen, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts  nicht mehr.

Siehe:

Urteil EGMR hierzu

BMI stoppt Überstellungen