EuGH, Urteil vom 16.10.2012, Rs. C-364/10 "Sólyom".
Die Slowakei durfte Ungarns damaligem Präsidenten László Sólyom im August 2009 die Einreise verweigern. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.10.2012 entschieden und eine Vertragsverletzungsklage Ungarns gegen die Slowakei abgewiesen. Zwar gelte für jeden EU-Bürger das Recht auf Freizügigkeit. Allerdings könne der besondere völkerrechtliche Status eines Staatsoberhaupts Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (Az.: C-364/10).
Ungarns damaliger Präsident László Sólyom wollte am 21.08.2009 in die Slowakei reisen, um an einer Feier zur Einweihung einer Statue des Heiligen Stephan teilzunehmen. In Ungarn ist der 21. August ein Nationalfeiertag zum Gedenken an den Heiligen Stephan, den Gründer und ersten König des ungarischen Staates. In der Slowakei handelt es sich hingegen um ein heikles Datum, da am 21.08.1968 die Streitkräfte von fünf Staaten des Warschauer Paktes, darunter ungarische Truppen, in die Sozialistische Republik Tschechoslowakei einmarschierten. Die Slowakei untersagte dem ungarischen Präsidenten deshalb, in slowakisches Hoheitsgebiet einzureisen, und berief sich unter anderem auf die Richtlinie 2004/381/EG über die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Ungarn sah in dem Einreiseverbot einen Verstoß gegen EU-Recht und erhob gegen die Slowakei vor dem EuGH eine Vertragsverletzungsklage.
Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Die Slowakei habe dem ungarischen Präsidenten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet untersagen dürfen. Zwar genieße dieser als ungarischer Staatsangehöriger den Status eines EU-Bürgers und könne sich daher gemäß Art. 21 AEUV in anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten. Die Bekleidung des Amtes eines Staatsoberhaupts könne allerdings eine aus dem Völkerrecht folgende Beschränkung des Freizügigkeitsrechts rechtfertigen. Zur Begründung führt der EuGH aus, dass das Staatsoberhaupt auf der Grundlage der Regeln des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts und multilateraler Abkommen in den internationalen Beziehungen einen besonderen Status genieße, der insbesondere Vorrechte und Schutzrechte umfasse.
So sei bei Auslandsaufenthalten eines Staatsoberhauptes der fremde Staat verpflichtet, dessen Schutz unabhängig von der Rechtsgrundlage für den Aufenthalt zu gewährleisten. Der Status des Staatsoberhaupts weise somit eine Besonderheit auf, die sich aus seiner Regelung im Völkerrecht ergebe, so dass Handlungen des Staatsoberhaupts auf internationaler Ebene - wie sein Aufenthalt im Ausland - dem Völkerrecht und insbesondere dem Recht der diplomatischen Beziehungen unterlägen. Eine derartige Besonderheit sei geeignet, die Person, die diesen Status genieße, von allen anderen EU-Bürgern abzugrenzen, so dass die Einreise dieser Person in einen anderen Mitgliedstaat nicht denselben Voraussetzungen unterliege, die für die anderen Bürger gölten.
Der EuGH verneint auch einen Rechtsmissbrauch des EU-Rechts durch die Slowakei. Zwar habe diese sich zu Unrecht auf die Richtlinie 2004/38/EG als Rechtsgrundlage für das Einreiseverbot gestützt. Die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH seien aber nicht erfüllt.
Quelle: Prof. Dr. Jan Bergmann, VG Stuttgart
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