EuGH, Urteil vom 18.10.2012, Rs. C-502-10 "Singh".
Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde“, fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Hingegen kann die Tatsache, dass eine Aufenthaltsgenehmigung immer wieder verlängert werden kann, auch über eine Dauer von fünf Jahren hinaus und insbesondere unbegrenzt, ein wichtiges Indiz dafür darstellen, dass die förmliche Begrenzung, mit der diese Genehmigung versehen wird, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein. Allerdings hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist.
Stellt das nationale Gericht fest, dass die förmliche Begrenzung, mit der die Aufenthaltsgenehmigung versehen ist, den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, langfristig ansässig zu sein, fällt die in Rede stehende Aufenthaltsgenehmigung nicht unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109. Der auf der Grundlage einer solchen Aufenthaltsgenehmigung erfolgte Aufenthalt ist bei der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen durch ihren Inhaber als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen.
Quelle: RA Ünal Zeran
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