EuGH zur Vereinbarkeit nationaler Kontrollen im Grenzgebiet mit Art. 20, 21 SGK

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Urteil in der Rechtssache C-278/12 "Adil" vom 19.07.2012 betreffend des  Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV vom Raad van State (Niederlande).

Sachverhalt:

Herr Adil, der vorgab afghanischer Staatsangehöriger zu sein, wurde am 28. März 2012 während einer MTV-Kontrolle (Mobile Security Monitoring) als ein Passagier in einem Eurolines-Bus von der Koninklijke Marechaussee auf einem Abschnitt der Autobahn A67/E34 aus Deutschland kommend in der Gemeinde Venlo (Niederlande) gestoppt.

Tenor (redaktionell):

Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (SGK) sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren nicht ausgeschlossen ist, die Beamten, die für die Überwachung der Grenzen und die Überwachung von Ausländern zuständig sind, erlaubt, Kontrollen in einem geographischen Gebiet 20 Kilometer von der Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und den beteiligten Staaten, auf die das SDÜ Anwendung findet, durchzuführen.
Dies dann, wenn die im Hinblick auf die Festlegung, ob die Personen die Anforderungen rechtmäßigen Aufenthalts für den betreffenden Mitgliedstaat erfüllen, durchgeführten Kontrollen auf allgemeinem Informations- und Erfahrungsaustausch in Bezug auf den illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten, an denen die Kontrollen durchgeführt werden basieren und diese Maßnahmen auch nur in begrenztem Umfang durchgeführt werden, um solche auf allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch-basierten Daten in dieser Hinsicht zu erhalten, und wenn die Durchführung dieser Kontrollen bestimmten Einschränkungen in Bezug auf unter anderem ihre Intensität und Häufigkeit unterliegt.

Bedeutung:

Wie auch schon mit der Entscheidung "Abdeli" & "Melki" hat der EuGH auch mit dieser Entscheidung die Durchführung nationaler Befugnisse gestärkt, die - ohne selbst mit Grenzkontrollen vergleichbar zu sein (!) - Maßnahmen zum Inhalt haben, die basierend auf polizeilichen Befugnissen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeübt werden. Die Ausübung dieser polizeilichen Befugnisse darf insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben; auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen; in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden (Art. 21a SGK).

Jedoch war schon in der Melki-Entscheidung angemahnt worden, dass diese nationalen Befugnisnormen (etwa § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG*) im Sinne der Rechtsklarheit den erforderlichen Rahmen selbst vorgeben müssen, um insbesondere das Ermessen zu lenken, über das die Behörden bei der tatsächlichen Handhabung der Befugnis verfügen.

Die hier in den Niederlanden in Rede stehende Befugnis unterscheidet sich von einer entsprechenden deutschen Norm durch konkretere Vorgaben. So beinhaltet die niederländische Regelung in Reaktion auf die Melki-Entscheidung z.B. bzgl. der Überwachung der Straßen im Grenzraum, dass auf der gleichen Straße oder Wasserstraße für maximal 90 Stunden pro Monat und maximal sechs Stunden pro Tag kontrolliert werden darf. Im Rahmen dieser Überwachung wird nur ein Teil der vorbeifahrenden Fahrzeuge gestoppt.

Zur Klarstellung sollten die nationalen Befugnisnormen konkreter auf die Vorgaben des Art. 21 a SGK Bezug nehmen. Eine nähere Ausgestaltung durch Rechtsverordnung oder lediglich im Erlasswege wird nicht empfohlen.

*) § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
...
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder
Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von
Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ...

Zum Volltext in englischer Sprache (Originalsprache niederländisch):

EuGH - Rs. C-278/12 - "Adil", Urteil vom 19.07.2012

Zur in Bezug genommenen Rechtsprechung:

EuGH - Rs. C-188/10 und C-189/10 "Melki" und "Abdeli", Urteil vom 22.06.2010

https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-rechtsprechung/1604-eugh-anforderungen-an-eine-nationale-befugnisnormen-zur-identitaetskontrollen-nach-abschaffung-der-kontrollen-an-den-binnengrenzen.html