EuGH zur Vorlagefrage des BGH zu § 95 Abs. 6 AufenthG

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Entscheidung des EuGH in der Rs. C-83/12 "Minh Khoa Vo" zur Vorlagefrage des BGH zum Schleusungstatbestand basierend auf § 95 VI AufenthG als Haupttat.

Tenor:

Die Art. 21 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegenstehen.

Zum Volltext und Kommentierung nebst Anlagen (Vorlagefragen und Begründungen, Stellungnahme der Generalanwältin, Presseartikel):

EuGH, Urteil vom 10.04.2012 - Rs. C-83/12 - "Vo"