Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 - die Klage eines gebürtigen Österreichers gegen die rückwirkende Rücknahme seiner Anfang 1999 erfolgten Einbürgerung
als Deutscher endgültig abgewiesen.
Die Einbürgerung wurde vom beklagten Freistaat Bayern im Juli 2000 zurückgenommen, weil der Kläger im Einbürgerungsverfahren ein strafrechtliches Ermittlungsverfahrengegen ihn in Österreich arglistig verschwiegen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof München hat im Berufungsverfahren zudem festgestellt, dass der Kläger noch ein weiteres gegen ihn seinerzeit in Deutschland geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht angegeben hatte.
Mit der Rücknahme der Einbürgerungdrohte dem Kläger nicht nur der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auch der Verlust der daran anknüpfenden Unionsbürgerschaft. Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2008 dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn die nach deutschem Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung dazu führt, dass der Betroffene staatenlos wird, falls die ursprüngliche österreichische Staatsbürgerschaft nicht wieder auflebt (vgl. Presseerklärung Nr. 7/2008 vom 18. Februar 2008).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Anfang März 2010 entschieden, dass die Entziehung der durch Täuschung erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen Unionsrecht verstößt, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Rechtssache C-135/08 - "Rottmann" -). Das Bundesverwaltungsgericht hat nun unter Beachtung dieser unionsrechtlichen Vorgaben den Fall abschließend geprüft. Es hat entschieden, dass die Rücknahme der vom Kläger erschlichenen Einbürgerung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch im Lichte des Europarechts verhältnismäßig ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und der Verfahrenslage hier auch nicht erforderlich, dem Kläger noch eine Frist zur Wiedererlangung derösterreichischen Staatsbürgerschaft einzuräumen. Das Revisionsverfahren ist daher auch nicht auszusetzen, bis die österreichische Staatsbürgerschaftsbehörde über ein Mitte 2010 gestelltes entsprechendes Begehren entscheidet.
BVerwG 5 C 12.10 - Urteil vom 11. November 2010
Vorinstanzen:
VG München, VG M 25 K 00.3348 - Urteil vom 12.02.2001 -
VGH München, VGH 5 B 03.2462 - Urteil vom 25.10.2005 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 100/2010 vom 11. November 2010
Siehe auch:
Urteill EuGH: Rottmann C-135/08 ( 2010-03-02 19:28:29)