BVerfG zur maximalen Dauer und Geeignetheit der polizeilichen Gewahrsamnahme
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Aus Art. 104 (2) GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgabe zu ermöglichen.
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Art. 104 (2) S. 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
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Zur Geeignetheit der Gewahrsamnahme als Instrument zur Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes.
Die beigefügte Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts bringt in der Sache auf den ersten Blick nicht viele neue Erkenntnisse. Der geübte Leser mag sogar der Auffassung sein, es handele sich um eines der üblichen Beschlüsse zum Gebot der unverzüglichen Herbeiführung der richterlichen Entscheidung. Genau - und darin liegt offenkundig das Problem:
„Schon wieder hat das Bundesverfassungsgericht die Niedersächsische Praxis bei Freiheitsentziehungen (auch diesmal im Vorfeld von Abschiebungshaft gerügt). Damit ist innerhalb von 2 Jahren Niedersachsen zum mittlerweile 9. Mal vom höchsten deutschen Gericht kritisiert worden. Dies ist bundesweit einmalig.“, so RA Peter Fahlbusch aus Hannover. Holger Winkelmann geht in der Kommentierung auf die Geeignetheit der Gewahrsamnahme zur Verhinderung der Fortsetzung eines strafbaren unerlaubten Aufenthaltes ein.