24 Std-Bereitschaftsdienst aller Amtsgerichte?
- Art. 13 GG verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird.
- Aus der Regelzuständigkeit des Richters gem. Art. 13 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eildienstes, zu sichern. Dies gilt grundsätzlich auch für die Nachtzeit im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO (BVerfG in st. Rspr), sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Dies ist mit 2,58 Fällen/Tag unzweifelhaft erfüllt.
- Eine gröbliche Verletzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben führt zu einem Verwertungsverbot; eine angemessene Übergangsfrist (Übergangsbonus) besteht insoweit nicht (mehr).
Das Dokument wurde aufgrund der Entscheidung des 4. Senats, OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 Ss 316/09 - und erneut des 3. Senats vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 - aktualisiert. Der Beschluss des 4. Senats ist als Anlage beigefügt und der des 3. Senats im Anhang unter "Volltext".
In der (Sprung-)Revisionsentscheidung des OLG Hamm vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 -, der 3. Senat an seiner Auffassung zum Erfordernis der Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes für den Landgerichtsbezirk Bielefeld weiterhin konsequent fest. Ein Beweisverwertungsverbot wird hier verneint.
Die Anlage wurde durch den Beschluss des VerfGH des Saarlandes vom 15.04.2010 - Lv 5/09 - ergänzt. Der VerfG lehnt einen nächtlichen Bereitschaftsdienst allein aufgrund der Anordnungen zur Blutprobenentnahme ab und bezieht sich dabei auch auf OLG Hamm
(Die Anlagen sind über die "Büroklammer" im Acrobat Reader zu öffnen).