Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

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Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 21. August 2018 (BVerwG 1 C 22.17) entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall eines libyschen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erhalten hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit für die vom Kläger konkret ausgeübte Beschäftigung ihre Zustimmung verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe, weil der Kläger jedenfalls nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG erfülle.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG bedarf für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nach der Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck jedenfalls nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung - mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich zugelassen hat. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs berechtigte diesen hingegen kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedurfte. Der Kläger erfüllt auch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG, die jedenfalls bei einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung vorliegen müssen.