Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) berührt die Passpflicht nicht. Auch ein geduldeter Ausländer kann daher wegen passlosen Aufenthalts strafbar sein (KG Berlin, B. v. 7.5.2013 - (4) 161 Ss 68/13 (69/13) -.
Sachverhalt:
Der betroffene Drittstaatsangehörige reiste 2008 unerlaubt nach Deutschland ein, stellte einen Asylantrag, der unanfechtbar abgelehnt wurde. Bei seinem Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes täuschte B über seine Identität. daraufhin ausgestellte Duldung enthielt u.a. den Passus "Der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht."
Ein nach Antreffen eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen ihn, das zur Anklage mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe sich entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgehalten, führte zu der amtsgerichtlichen Entscheidung, B. habe sich nicht strafbar gemacht.
Das KG sah dies zu Recht anders:
Stünde § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter dem Vorbehalt einer zugleich gegebenen Strafbarkeit wegen (unerlaubten) Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel oder Duldung (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), bliebe die Vorschrift ohne selbständigen Anwendungsbereich. Dies stünde im Widerspruch zu der Enumerationssystematik des § 95 AufenthG. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der Duldung in Bezug auf die Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts eine Sperr- oder Ausschlusswirkung zukommen zu lassen, wäre es geboten gewesen, dies in § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal („sofern die Abschiebung nicht ausgesetzt ist“ o. ä.) klarzustellen.
KG Berlin - (4) 161 Ss 68/13 (69/13) - B. v. 7.5.2013 (91.33 kB 2013-08-13 10:32:48)
Siehe hierzu auch im Onlinekommentar: