Beschluss des LG Passau vom 20.04.2012 - 2 T 56/12 -.
- Für die Beschwerde über den Vollzug der Zurückschiebungshaft ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Einzelmaßnahmen des Vollzugs sind grundsätzlich nicht Entscheidungsgegenstand des Freiheitsentziehungsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
- Allein der Umstand, dass der Betroffene während der Freiheitsentziehung außerhalb seiner Zelle auch auf Untersuchungs- oder Strafhäftlinge treffen konnte, lässt angesichts der allenfalls geringen Rechtsbeeinträchtigung den Vollzug nicht so mangelhaft erscheinen, dass dadurch auch die Anordnung der Freiheitsentziehung an sich infiziert werden könnte.
Zum Volltext der Entscheidung und zur Kommentierung:
LG Passau - 2 T 56/12 - Beschluss vom 20.04.2012 (306.42 kB 2012-05-15 19:39:27)
Vgl. auch:
Nachricht in MNet vom 14.04.2012