Erneut: OLG Hamm zum Begriff "Gefahr im Verzug" und 24 Std. Bereitschaftsdienst

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Das OLG Hamm hatte in seinem Urteil vom 18.08.2009 in einem Strafprozess um die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung Stellung zum Begriff "Gefahr im Verzug" und des richterlichen Bereitschaftsdienstes genommen.
Bei der Prüfung inwieweit es eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes Bedarf, hat es u.a. auch die Fallzahlen für die Anordnung von Blutprobenentnahmen mit einbezogen. Hat dies Auswirkungen auf die Frage der Bereitschaftsdiensteinrichtung in Freiheitsentziehungssachen?

Das Dokument wurde aufgrund der gegenteiligen Auffassung des 4. Senates des OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 Ss 316/09 - aktualisiert. Der Beschluss ist als Anlage beigefügt.

Kernaussage:

  1. Auf die mit der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage, ob es der Polizeibeamtin bewusst war, dass kein Richter zu erreichen war oder ob sie versuchen musste, ob zufällig ein Richter erreichbar war, kommt es nicht an.
  2. Maßgeblich ist die objektive Gefahrenlage hinsichtlich des Beweismittelverlustes.
  3. Ferner ist es unerheblich, ob ein Organisationsverschulden der Justiz darin gesehen werden könnte, dass ein richterlicher Eildienst nicht auch für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet worden ist. Zwar ist der 3. Senat des OLG Hamm für den Bezirk des LG Bielefeld von der Notwendigkeit eines solchen Eildienstes ausgegangen (Urteil vom 18.08.2009 - 3 Ss 293/08). Der Senat teilt diese, im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit ergangenen Entscheidung und die dort angestellten Überlegungen nicht.

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