Das OLG Hamm hatte erstmalig in seinem Urteil vom 18.08.2009 in einem Strafprozess um die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung Stellung zum Begriff "Gefahr im Verzug" und des richterlichen Bereitschaftsdienstes genommen.
Bei der Prüfung inwieweit es eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes Bedarf, hat es u.a. auch die Fallzahlen für die Anordnung von Blutprobenentnahmen mit einbezogen. Hat dies Auswirkungen auf die Frage der Bereitschaftsdiensteinrichtung in Freiheitsentziehungssachen?
Kernaussage:
- Auf die mit der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage, ob es der Polizeibeamtin bewusst war, dass kein Richter zu erreichen war oder ob sie versuchen musste, ob zufällig ein Richter erreichbar war, kommt es nicht an.
- Maßgeblich ist die objektive Gefahrenlage hinsichtlich des Beweismittelverlustes.
- Ferner ist es unerheblich, ob ein Organisationsverschulden der Justiz darin gesehen werden könnte, dass ein richterlicher Eildienst nicht auch für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet worden ist. Zwar ist der 3. Senat des OLG Hamm für den Bezirk des LG Bielefeld von der Notwendigkeit eines solchen Eildienstes ausgegangen (Urteil vom 18.08.2009 - 3 Ss 293/08). Der Senat teilt diese, im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit ergangenen Entscheidung und die dort angestellten Überlegungen nicht.
Das Dokument wurde aufgrund der Entscheidung des 4. Senats, OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2009 - 4 Ss 316/09 - und erneut des 3. Senats vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 - aktualisiert. Der Beschluss des 4. Senats ist als Anlage (> Büroklammer im Acrobat Reader) und der des 3. Senats im Anhang unter "Volltext" beigefügt. In der (Sprung-)Revisionsentscheidung des OLG Hamm vom 30.03.2010 - 3 RVs 7/10 -, hält der 3. Senat an seiner Auffassung zum Erfordernis der Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes für den Landgerichtsbezirk Bielefeld weiterhin konsequent fest. Ein Beweisverwertungsverbot wird hier verneint.