Revisionsentscheidung des BGH zu § 95 Abs. 6 AufenthG in der Vorlagefrage an den EuGH in der Rs. C-83/12 - "Minh Khoa Vo"

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Beschluss des BGH vom 24.05.2012 (Az.: 5 StR 567/11) in der Revisionsentscheidung (vorgehend LG Berlin, 23. August 2011, Az: 68 Js 52/10 KLs 537 - 39/10) im Nachgang zur Vorlagefrage an den EuGH (Rs. C-83/12 - "Minh Khoa Vo").

Durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangte, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen schließen deren Strafbarkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleusungstatbeständen der §§ 96, 97 AufenthG nach § 95 Abs. 6 AufenthG verfassungsrechtlich unbedenklich nicht aus; Unionsrecht steht dem nicht entgegen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Urteil vom 10. April 2012 in der Rechtssache C-83/12 PPU).

Zum Beschluss und Kommentierung im Volltext:

icon BGH - 5 StR 567/11 - Beschluss vom 24.05.2012 (306.63 kB 2012-06-23 12:00:57)

Im Onlinekommentar:

OK-MNet-AufenthG zu § 95 I

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