Urteil des EuGH in der Rs. Zakaria zum erforderlichen Rechtsbehelf bei Einreiseverweigerung

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EuGH Rs. - C-23/12 - Urteil vom 17.01.2013.

Sachverhalt:

Herrn Zakaria, der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Schweden besitzt, ist erst nach langer Kontrolle der Ausweisdokumente die Einreise nach Lettland gestattet worden. Hierdurch hat er seinen Anschlußflug nach Kopenhagen verpasst. Er ist der Ansicht, dass die Kontrolle erniedrigend war und seine Menschenwürde verletzt wurde. Er verlangt "persönlichen und immateriellen" Schadenersatz.
 
"Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigert wird."
 
Das vorlegende Gericht scheint kaum Hinweise zum lettischen Recht gegeben zu haben, so dass die Vorlagefragen 2 und 3 nur mit Hinweisen beantwortet werden:
Der EuGH beantwortet  mangels substantiierten Vortrages nicht, ob Art. 6 VO 562/2006 unter das Unionsrecht i.S.d. Art. 51 GRC fällt.
Das nationale Gericht solle prüfen, ob dies der Fall ist, und ob die Weigerung gerichtlicher Prüfung von Art. 47 GRC erfasst wird.
Wenn das Unionsrecht nicht einschlägig sei, so müsse nach nationalem Recht unter Beachtung der EMRK entschieden werden.

Quelle: RA Ünal Zeran, Hamburg

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