Zur Frage der Haftdauer und Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war sowie zum Begriff der „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“ gem. Art. 15 IV-VI RL 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.
Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 und 234 EGV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 10. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2009. Die RL 2008/115/EG ist noch von Deutschland bis zum 24.12.2010 umzusetzen.Die Kommentierung geht auch kurz auf die Umsetzung der RL ein.