VG Frankfurt /Oder - 5 L 118/08 - Beschluss vom 31.03.2008

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Zur Zurückschiebungszuständigkeit bei zwischenzeitlicher Gestattung und bei Verfristung in Fällen völkerrechtlicher Verträge
  1. § 57 AufenthG ist auch dann anwendbar, wenn der betreffende Ausländer nach seiner unerlaubten Einreise während des erfolglosen Asylverfahrens über ein vorläufiges Bleiberecht in Form der Aufenthaltsgestattung verfügte.
  2. Die Zurückschiebung ist auch bei einer geringfügigen Überschreitung der 6 Monatsfrist des
    § 57 Abs 1 S 1 AufenthG möglich. Die Zurückschiebung ist unabhängig von der Frist zulässig, solange ein anderer Staat aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
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