Zur Zurückschiebungszuständigkeit bei zwischenzeitlicher Gestattung und bei Verfristung in Fällen völkerrechtlicher Verträge
- § 57 AufenthG ist auch dann anwendbar, wenn der betreffende Ausländer nach seiner unerlaubten Einreise während des erfolglosen Asylverfahrens über ein vorläufiges Bleiberecht in Form der Aufenthaltsgestattung verfügte.
- Die Zurückschiebung ist auch bei einer geringfügigen Überschreitung der 6 Monatsfrist des
§ 57 Abs 1 S 1 AufenthG möglich. Die Zurückschiebung ist unabhängig von der Frist zulässig, solange ein anderer Staat aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.