Haft nach § 57 i.V.m. § 62 AufenthG.

  1. Die Haftanordnung verstößt gegen den bei der Prüfung des Haftgrundes stets zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  2. Es fehlt in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.
  3. Die Anordnung der Sicherungshaft dient ausschließlich der Sicherstellung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht und nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr.

Zur Rechtswidrigkeit der Haftanträge der zuständigen Behörde (hier: Bundespolizei) und der Rechtwidrigkeit der Haftanordnung zur Durchsetzung der Zurückschiebung in Bezug auf:

1.    Anforderungen an den Haftantrag,
2.    die Anhörung,
3.    die Verhältnismäßigkeit der Haft bei Minderjährigkeit.

  1. Zum generellen Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

  2. Zum Trennungsgebot nach (§ 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

§ 71 Abs. 3 Nr. 1AufenthG:

  1. Eine in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallende Zurückschiebung an der Grenze ist nur gegeben, wenn der Ausländer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise im Grenzgebiet angetroffen wird.
  2. Nr. 71.3.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.Oktober 2009 (GMBI 2009, 878, 1200), wonach die Grenzbehörde auch zuständig für die Zurückschiebung von Ausländern ist, die in das Bundesgebiet bereits eingereist sind, sich danach weiter fortbewegen und in einem anderen Grenzraum angetroffen werden, ist wegen des Vorrangs des Gesetzes unbeachtlich.

Entgegen: OLG Brandenburg - 11 Wx 12/09 - B. v. 11.05.2009

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO wegen Überstellung eines afghanischen Asylbewerbers nach Italien wurde stattgegeben.

Die Beteiligung der StA im Haftverfahren

Die Kommentierung bezieht sich auf folgende Entscheidungen:

  • OLG München, B. v. 03.03.2009 - 34 Wx 014/09, 34 Wx 14/09 -
  • BGH, B. v. 17.06.2010 - V ZB 93/10 -; 18.08.2010 - V ZB 211/10 -; 20.01.2011 - V ZB 226/10 -; 21.01.2011 - V ZB 323/10 -; 03.02.2011 - V ZB 224/10 -; 10.02.2011 - V ZB 49/10 -; 24.02.2011 - V ZB 202/10 -; 31.03.2011 - V ZB 83/10 -; 07.04.2011 - V ZB 77/10 -; 07.04.2011 - V ZB 133/10 -; 07.04.2011 - V ZB 185/10 -; 07.04.2011 - V ZB 211/10 -; 07.04.2011 - V ZB 269/10; 27.04.2011 - V ZB 71/11 -; 28.04.2011 - V ZB 292/10 -; 28.04.2011 - V ZB 184/10 -; 12.05.2011 - 88/10 -; 03.05.2011 - V ZA 10/11 -; 12.05.2011 - V ZB 166/10 -; 12.05.2011 - V ZB 189/10 -; 09.05.2011 - V ZB 295/10 -; 19.05.2011 - V ZB 49/11 -; 07.06.2011 - V ZB 44/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 187/10 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 5/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 50/11 -; B. v. 14.07.2011 - V ZB 75/11 -; B. v. 21.07.2011 - V ZB 220/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 61/11 -; B. v. 29.09.2011 - V ZB 173/11 -; B. v. 06.10.2011 - V ZB 314/10 -; B. v. 16.02.2012 - V ZB 320/10 -; B. v. 31.05.2012 - V ZB 51/11 -; B. v. 31.05.2012 - V ZB 167/11 -; B. v. 14.06.2012 - V ZB 80/11 -; B. v. 14.06.2012 - V ZB 32/12 -
  • LG Frankenthal, B. v. 29.04.2011 - 1 T 101/11 -
  • OVG Lüneburg, B. v. 28.09.2011 - 11 PA 298/11 -
  • VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.12.2011 - 11 S 3155/11 -

    1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
    2. Das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient nicht dem Schutz des Ausländers vor einer Ausweisung oder Abschiebung, sondern soll verhindern, dass durch Ausweisung und Abschiebung eines Ausländers eine Strafverfolgung gegen den Betreffenden wesentlich erschwert oder vereitelt wird.
    3. Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer kann aber nicht nur im Falle der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen.
    4. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden. Der Haftantrag muss aber auch dann Ausführungen zu dem generellen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung enthalten, wenn dies gerichtsbekannt ist.
    5. Das Einvernehmen kann nur durch die Staats- oder Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft und ihre Vorgesetzten, nicht durch ihre Ermittlungspersonen erteilt werden.
    6. Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Antrag unzulässig.
    7. Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist.
    8. Für die Verletzung der Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist es unerheblich, ob der Haftrichter Anhaltspunkte für die Prüfung der Normvoraussetzungen hatte und ob es die den Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unterlassen hat, in dem Haftantrag auf ein schwebendes Ermittlungsverfahren hinzuweisen.
    9. Über das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft, mit dem der Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsinteresses gegenüber dem ausländerbehördlichen Interesse an der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht des Ausländers gesichert werden soll, setzt sich die Ausländerbehörde nicht hinweg, wenn sie trotz eines schwebenden strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Ausländer eine Abschiebungsandrohung ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlässt.
    10. Das Recht der Angehörigen, das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nach dessen Tod geltend zu machen, folgt aber aus einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG.

    Über die "Büroklammer zu diesem Dokument sind die Presseerklärung des Rechtrsanwaltsbüros und des Niedersächsischen Innenministeriums zur BGH-Entscheidung vom 06.10.2011 (V ZB 314/10) beigefügt.

     Stand: 15.07.2012

      1. Zur Unanwendbarkeit der polizeilichen Gewahrsamnahme, wenn die zuständige Behörde die Zurückschiebung betreibt.  Als spezielleres Gesetz geht die Vorschrift des § 62 Abs. 4 AufenthG dem § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor.
      2. Die polizeiliche Gewahrsamnahme  als Instrument der Verhinderung der Fortsetzung eines Dauerdeliktes wegen unerlaubten Aufenthaltes ist von vorneherein ungeeignet.
      1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft bei fehlender Ausreisepflicht im Rahmen der Zurückschiebung, weil das Visum mittels Identitätstäuschung erlangt wurde.
      2. Nichtigkeit ergibt sich nicht aus § 44 Abs. 1 VwVfG, da die Visumerteilung nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend i.S.d. Vorschrift sind nur solche Rechtsfehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen.

      Die Kommentierung geht ausführlich auf die Frage der Nichtigkeit eines Aufenthaltstitels ein und berücksichtigt die maßgebliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre.

      Die Entscheidungen sind im Volltext als Anlage beigefügt.

      1. Mängel des amtsgerichtlichen Nichtabhilfeverfahrens (§ 68 Abs. 1 FamFG) stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen.
      2. Die sich aus der unerlaubten Einreise ergebende Vermutung, der Ausländer werde seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen, kann ausnahmsweise nach § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG widerlegt werden.
      3. Die Sicherungshaft dient der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und verliert die Wirksamkeit (erst) mit der konkreten Abschiebungsmaßnahme, auch im Fall ihres von dem Ausländer nicht zu vertretenden Scheiterns, und nicht allein schon deswegen, weil die Behörde einen neuen Zielstaat für die Abschiebung bestimmt.
      4. Es fehlt in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.
      5. Die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig war, sieht die Regelung in § 62 Abs. 1 FamFG nicht vor.

      Zur Frage der Unzuständigkeit bei Haftantragstellung durch die örtlichen Bundespolizeiinspektionen:

      Von den Bundespolizeiinspektionen gestellte Haftanträge sind solche der jeweiligen übergeordneten Bundespolizeidirektionen.

      Ergänzt am 19.04.2010 durch eine frühere Entscheidung des LG Berlin vom 10.02.2010, das - wenig überzeugend - entgegengesetzter Auffassung war.

      Erweiterung der Kommentierung am 22.04.2010.

      Der BGH zur Zurückschiebungshaft bei Überstellungsfällen nach Griechenland:
      1. Auch in den Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG ist ein § 62 FamFG entsprechender Feststellungsantrag des Betroffenen zulässig. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch in diesen Fällen nicht.
      2. Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines unerlaubt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereisten Drittstaatsangehörigen (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG, §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist nicht schon dann unzulässig, wenn der Ausländer bei der Grenzbehörde um Asyl nachgesucht hat (§ 18 Abs. 1 AsylVfG).
      3. Bei seiner Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann, muss der Haftrichter das voraussichtliche Ergebnis eines von dem Ausländer bei dem Verwaltungsgericht gestellten Antrags nach §§ 80, 123 VwGO auf Aussetzung des Vollzugs der Zurückschiebung berücksichtigen.
      4. Wird - wie derzeit bei Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) - solchen Eilanträgen regelmäßig entsprochen, darf er, wenn die Sache bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist, eine Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen und hat auf die Beschwerde des Betroffenen eine bereits angeordnete Haft nach § 426 FamFG aufzuheben.
      Ergänzt am 09.04.2010
      Zu den Anforderungen an den Haftgrund "unerlaubte Einreise" nach § 62 II 1 Nr. 1 AufenthG
      1. AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
        Bei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich prüfen, ob der Ausländer infolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde eine auf diesen Tatbestand gestützte, nicht bestandskräftige Zurückschiebungsverfügung erlassen hat.
      2. AufenthG § 50 Abs. 1
        Ist ein Ausländer ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, kommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 enthaltenen "Stillhalteklausel" nicht in Betracht.
      Zur Zurückschiebung nach erfolglosem Asylverfahren und Überschreitung der 6-Monatsfrist
      1. § 57 AufenthG ist auch dann anwendbar, wenn der betreffende Ausländer nach seiner unerlaubten Einreise während des erfolglosen Asylverfahrens über ein vorläufiges Bleiberecht in Form der Aufenthaltsgestattung verfügte.
      2. Die Zurückschiebung ist auch bei einer geringfügigen Überschreitung der 6 Monatsfrist des § 57 Abs 1 S 1 AufenthG möglich. Die Zurückschiebung ist unabhängig von der Frist zulässig, solange ein anderer Staat aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
      Zum Beschleunigungsgebot und zur sofortigen Haftaufhebung bei Zurückschiebung nach Griechenland

      Ein für die Abschiebung vorgesehener Ausländer kann nicht aufgrund schlichter Untätigkeit der ausländischen Behörden bis auf weiteres in der Bundesrepublik inhaftiert bleiben, ohne dass deutliche Bestrebungen der Beteiligten, die Zurückschiebung zeitnah herbeizuführen, erkennbar sind.
      Zur Unzulässigkeit der Zurückschiebungshaft, wenn der Betroffene freiwillig und auf direktem Weg in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.
      Zur Dauer der Zurückschiebungshaft bei Überstellung nach Griechenland im Dublin II - Verfahren bei Einreichung einer Petition beim Deutschen Bundestag.

      Zurückschiebungshaft darf grundsätzlich auch dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die Zurückschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht durchführbar ist.
      Das Gericht hat insoweit eine Interessenabwägung vorzunehmen, die einerseits den mit der Haft verbundenen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und andererseits das staatliche Interesse berücksichtigt, auf das Sicherungsmittel der Haft nicht sofort schon dann verzichten zu müssen, wenn eine Zurückschiebung zwar aktuell (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder aus Rücksichtnahme auf ein anderes Verfassungsorgan) nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die (zeitnahe) Möglichkeit der Beseitigung oder des Wegfalls des Zurückschiebungshindernisses ergibt (BVerfG EZAR 048 Nr. 23).
      1. Zum Rechtsschutzinteresse bei erlittener unrechtmäßiger Zurückschiebungshaft und zur Erforderlichkeit einer (weiteren) Anhörung im Beschwerdeverfahren.
      2. Die Bundespolizei ist auch zuständig für die Zurückschiebung und Beantragung von Haft im Grenzraum, sofern die Einreise vor einigen Monaten über eine andere Grenze als die im Falle des Aufgriffsortes erfolgte.
      3. Zur Bedeutung eines im EU-Ausland gestellten Asylbegehrens auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland.

        Korrigierte Fassung: Stand 22.08.2009
      Erneut zur Bedeutung der Stellung einer Asylantrages gem. § 14 Abs. 3 AsylVfG aus der Haft heraus.
      Die Übermittlungsart ist für den Asylantrag nicht vorgeschrieben.
      Zur Begründung des Haftgrund der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG im Rahmen der Zurückschiebungshaft.
      Zur Unzulässigkeit einer Zurückschiebungshaft im Rahmen der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II“).
      Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise – sei sie nun legal oder illegal – in den Zielstaat zu verhindern. Die Besorgnis, dass die Zurückschiebung nicht abwartet und die Ausreise in den Zielstaat schon vorher (illegal) unternommen werde, erfordert nicht die Sicherung der Zurückschiebung durch Haft.
      • Zur erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz
      • Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn eine angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet wird (Überbeschleunigung)
      • Zur Veränderung des Haftzwecks (Abschiebung statt Zurückschiebung)
      • Zur Unzulässigkeit der Zurückschiebungshaft bei freiwilliger Reisebereitschaft des Betroffenen