Aktualisiert: Zu den Anforderungen an die örtliche Zuständigkeit haftantragstellender Behörden

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Die Kommentierung beschäftigt sich mit der Problematik der örtlichen Zuständigkeit haftantragstellender Behörden bei Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft, die durch das zuständige Gericht als Verfahrensvoraussetzung zwingend zu prüfen ist. Stand: 13.02.2010

Der Beitrag bezieht sich sowohl auf das alte Verfahrensrecht nach dem FEVG als auch auf das neue nach dem FamFG und berücksichtigt kommentierend die Problematik der Bundespolizeibehörden bei mangelnder Zurückschiebungszuständigkeit im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich.

  1. Ein zulässiger Antrag auf Anordnung von Abschiebungs- Zurückschiebungs- oder Zurückweisungshaft, der nach § 3 FEVG (§ 417 FamFG) zwingende Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, muss von der örtlich zuständigen Behörde gestellt werden.
  2. Ein von der örtlich unzuständigen Behörde gestellter Antrag hat die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge.

Die Kommentierung bezieht sich folgende auf Entscheidungen:

  • OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 - 34 Wx 115/06 -
  • OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2008 - 16 Wx 215/08 -
  • OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2007 - 16 Wx 107/07 -
  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2008 - 14 Wx 10/08 -
  • KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2006 - 25 W 70/05 -
  • KG Berlin, Beschluss vom 16.02.1998 - 25 W 7870/97 -
  • OLG Frankfurt / Main, Beschluss vom 13.11.1998 - 20 W 442/98 -; Beschluss vom 14.12.2009 - 20 W 289/09

Die Änderungen sind in gelb hervorgehoben.

Zur Kommentierung im Portal: hier