Aktualisiert: Zu den Anforderungen an die örtliche Zuständigkeit haftantragstellender Behörden

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Neu aufgenommen wurde der Beschluss BGH vom 18.03.2010 - V ZB 194/09 -

Die Kommentierung beschäftigt sich mit der Problematik der örtlichen Zuständigkeit haftantragstellender Behörden bei Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft, die durch das zuständige Gericht als Verfahrensvoraussetzung zwingend zu prüfen ist. Stand: 03.05.2010

Der Beitrag bezieht sich sowohl auf das alte Verfahrensrecht nach dem FEVG als auch auf das neue nach dem FamFG und berücksichtigt kommentierend die Problematik der Ausländer- und Bundespolizeibehörden in der Frage der Zuständigkeit haftantragstellender Behörden.

  1. Ein zulässiger Antrag auf Anordnung von Abschiebungs- Zurückschiebungs- oder Zurückweisungshaft, der nach § 3 FEVG (§ 417 FamFG) zwingende Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, muss von der örtlich zuständigen Behörde gestellt werden.
  2. Ein von der örtlich unzuständigen Behörde gestellter Antrag hat die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge.
  3. Die zuständige Ausländerbehörde am Aufgriffsort ist nach § 62 Abs. 4 AufenthG nicht nur für die Festhaltung und Ingewahrsamnahme des aufgegriffenen Ausländers zuständig, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft nach § 417 Abs. 1 FamFG.


Die Kommentierung bezieht sich folgende auf Entscheidungen:

  • OLG München, Beschl. v. 28.09.2006 - 34 Wx 115/06 -
  • OLG Köln, Beschl. v.15.10.2008 - 16 Wx 215/08 -
  • OLG Köln, Beschl. v. 08.05.2007 - 16 Wx 107/07 -
  • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.2008 - 14 Wx 10/08 -
  • KG Berlin, Beschl. v. 25.08.2006 - 25 W 70/05 -
  • KG Berlin, Beschl. v. 16.02.1998 - 25 W 7870/97 -
  • OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.11.1998
  • - 20 W 442/98 -; Beschl. v. 14.12.2009 - 20 W 289/09 -
  • BGH, Beschl. v. 30.03.2010 - V ZB 79/10 - (LG Berlin, Beschl. v. 10.02.2010 - 84 T 434/09 B - 9); Beschl. v. 18.03.2010 - V ZB 194/09 -

Die Änderungen sind in gelb hervorgehoben.

Zur Kommentierung im Portal: hier