Neu aufgenommen wurde der Beschluss BGH vom 18.03.2010 - V ZB 194/09 -
Die Kommentierung beschäftigt sich mit der Problematik der örtlichen Zuständigkeit haftantragstellender Behörden bei Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft, die durch das zuständige Gericht als Verfahrensvoraussetzung zwingend zu prüfen ist. Stand: 03.05.2010
Der Beitrag bezieht sich sowohl auf das alte Verfahrensrecht nach dem FEVG als auch auf das neue nach dem FamFG und berücksichtigt kommentierend die Problematik der Ausländer- und Bundespolizeibehörden in der Frage der Zuständigkeit haftantragstellender Behörden.
- Ein zulässiger Antrag auf Anordnung von Abschiebungs- Zurückschiebungs- oder Zurückweisungshaft, der nach § 3 FEVG (§ 417 FamFG) zwingende Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, muss von der örtlich zuständigen Behörde gestellt werden.
- Ein von der örtlich unzuständigen Behörde gestellter Antrag hat die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge.
- Die zuständige Ausländerbehörde am Aufgriffsort ist nach § 62 Abs. 4 AufenthG nicht nur für die Festhaltung und Ingewahrsamnahme des aufgegriffenen Ausländers zuständig, sondern auch für den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft nach § 417 Abs. 1 FamFG.
Die Kommentierung bezieht sich folgende auf Entscheidungen:
- OLG München, Beschl. v. 28.09.2006 - 34 Wx 115/06 -
- OLG Köln, Beschl. v.15.10.2008 - 16 Wx 215/08 -
- OLG Köln, Beschl. v. 08.05.2007 - 16 Wx 107/07 -
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.2008 - 14 Wx 10/08 -
- KG Berlin, Beschl. v. 25.08.2006 - 25 W 70/05 -
- KG Berlin, Beschl. v. 16.02.1998 - 25 W 7870/97 -
- OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.11.1998
- - 20 W 442/98 -; Beschl. v. 14.12.2009 - 20 W 289/09 -
- BGH, Beschl. v. 30.03.2010 - V ZB 79/10 - (LG Berlin, Beschl. v. 10.02.2010 - 84 T 434/09 B - 9); Beschl. v. 18.03.2010 - V ZB 194/09 -
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