Zum Umfang der Kostenhaftung des Verpflichtungsgebers bei Abschiebung

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Der VGH Bayern entschied mit Beschluss vom 28.01.2010 - 10 ZB 09.2226 - zur Übernahme der Ausreisekosten bei Abschiebung

 

  1. Es ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers (vgl. § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 sowie § 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden.
  2. Dass derjenige, der sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des betroffenen Ausländers aufzukommen, für die in § 66 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Kosten – darunter auch die Kosten der Abschiebung des Ausländers – aufzukommen hat, ergibt sich nicht nur unmittelbar aus § 66 Abs. 2 AufenthG, sondern zudem in eindeutiger Weise aus dem Text der unterzeichneten Verpflichtungserklärung.

Zur Entscheidung im Portal: hier

Sehen Sie dazu auch:

icon OVG Lüneburg - 11 LA 23/09 - Beschluss vom 20.01.2010 (111.03 kB 2010-02-19 23:18:37)