Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines AG bei Rücküberstellung

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Beschluss des LG Landshut vom 29.10.2009 (Az.: 62 T 2889/09) nebst vorangegangenem Beschluss des AG Erding vom 26.10.2009.

Ein Amtsgericht ist zum Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung örtlich zuständig, wenn sich im Falle einer Rücküberstellung aus dem Ausland der Flughafen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts befindet und damit das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung dort im Rahmen der Überstellung entsteht, § 416 FamFG. Der aufzuhebende Beschluss des Amtsgerichtes ist als Anlage beigefügt.

Zur Entscheidung im Portal: hier

Siehe dazu auch: Zur örtlichen Zuständigkeit haftantragstellender Behörden