OVG Lüneburg - 11 LA 23/09 - Beschluss vom 20.01.2010

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Zur Kostenpflicht bei nicht erfolgter Abschiebung

 

  1. Die Pflicht, die Abschiebungskosten zu tragen, setzt nicht voraus, dass die Abschiebung auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
  2. Der Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG setzt lediglich voraus, dass Kosten in Folge der "Durchsetzung" einer Abschiebung entstanden sind und gebietet keine Beschränkung auf die erfolgreiche und abgeschlossene Abschiebung.
  3. Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die dazu führen, dass es nicht zur Abschiebung kommt, ändern nichts daran, dass der Ausländer seine Inhaftierung und die dadurch entstandenen Kosten veranlasst hat und die Kosten daher von ihm zu tragen sind.

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