Nach einer Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (BVerwG 1 C 37.19) entschieden, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung auf Deutschland übergeht, wenn nicht binnen drei Monaten der andere Mitgliedstaat um Aufnahme des Kindes ersucht worden ist.
Die im Juni 2018 in Deutschland geborene Klägerin ist Kind somalischer Staatsangehöriger, denen in Italien internationaler Schutz gewährt worden war. Der nach der Einreise nach Deutschland gestellte
(erneute) Asylantrag der Eltern wurde wegen der Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Mit Bescheid vom November 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auch den Asylantrag der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. a) AsylG wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Italien an. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung sei die Situation des Kindes untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden, weshalb die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates falle, der für die Prüfung des Asylantrags der Eltern zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung begründe weder in erweiternder Auslegung noch in analoger Anwendung eine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin. Im Übrigen sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil Deutschland es versäumt habe, binnen drei Monaten nach der Antragstellung der Klägerin gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ein Aufnahmegesuch an Italien zu richten.
Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nicht abschließend entschieden hat der Senat, ob bei Asylanträgen von im Bundesgebiet nachgeborenen Kindern von Drittstaatsangehörigen, denen zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Zuständigkeitsregelung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Dublin III-Verordnung erweiternd auszulegen oder analog anzuwenden ist und somit der Mitgliedstaat, der den Eltern Schutz gewährt hat, auch für das Schutzgesuch des Kindes zuständig ist, sofern dies dessen Wohl dient. Diese in der Rechtsprechung umstrittene Frage von unionsrechtlicher Bedeutung war für die Entscheidung nicht zu klären, weil das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine hiernach etwa begründete Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin jedenfalls auf Deutschland übergegangen wäre (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung).
Das Bundesamt hat es versäumt, binnen drei Monaten nach der Asylantragstellung der Klägerin ein Aufnahmegesuch an Italien zu richten. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Dublin III-VO, nach dem bei nachgeborenen Kindern für diese kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss, ist selbst bei entsprechender Anwendung der Zuständigkeitsregelung (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 Dublin III-Verordnung) nicht analog anzuwenden, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für die Eltern bereits abgeschlossen und diesen durch einen anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist. Das nachgeborene Kind kann dann nicht (mehr) in ein Zuständigkeits- und Überstellungsverfahren seiner Eltern einbezogen werden.
Bedarf es folglich für das Kind eines eigenständigen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Dublin III-VO, sind nicht zuletzt zur zwischenstaatlichen Klärung der internationalen Zuständigkeit auch die in Art. 21 ff. Dublin III-Verordnung geregelten Verfahren und Fristen zu beachten.
Eine Umdeutung des Bundesamtsbescheides in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der auch nicht entsprechend anzuwenden ist, scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen bzw. einer Regelungslücke.