Der Gerichthof der Europäischen Union hat am 19. März 2019 mit zwei Urteilen (Rechtssache C-163/17 Jawo und in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17 Ibrahim, C-319/17 Sharqawi u. a. und C-438/17 Magamadov) entschieden, dass ein Asylbewerber in den Mitgliedstaat überstellt werden darf, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht.