Bedeutung des Freizügigkeitsrechts im Haftverfahren.
Grundlegend zur Anwendung der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG bei Freizügigkeitsberechtigten

  1. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 2, 5, 6, 7, 11 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt sich, dass das Freizügigkeitsrecht des in § 1 des Gesetzes beschriebenen Personenkreises zunächst vermutet wird, bis der Feststellungsakt der Ausländerbehörde tatsächlich ergangen ist.
  2. Aus der Regelung des § 11 FreizügG/EU ergibt sich, dass die Haftvorschriften in den §§ 57 Abs. 3, 62 AufenthG auf Unionsbürger nur angewendet werden dürfen, wenn die in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU genannte Feststellung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts getroffen ist.
  3. Gegen einen Unionsbürger darf Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nicht angeordnet werden, wenn gegen den zwar eine so genannte Altausweisung, aber keine Feststellung über das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts vorliegt.
Vorhergehend OLG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2007 2 Wx 49/07 kommentiert unter Winkelmann, Migrationsrecht.net, Portal Haftrecht.

  1. Das Aufenthaltsgesetz findet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
  2. Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt für alle Unionsbürger, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen nach §§ 2 bis 4 erfüllen oder nicht. Damit findet es auch Anwendung auf den Betroffenen, von dessen ungarischer Staatsangehörigkeit die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei ausgegangen sind.