Vorhergehend OLG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2007 2 Wx 49/07 kommentiert unter Winkelmann, Migrationsrecht.net, Portal Haftrecht.
- Das Aufenthaltsgesetz findet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
- Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt für alle Unionsbürger, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen nach §§ 2 bis 4 erfüllen oder nicht. Damit findet es auch Anwendung auf den Betroffenen, von dessen ungarischer Staatsangehörigkeit die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei ausgegangen sind.