Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Aufenthaltserlaubnis; Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis; Raumpflegerin; Arbeitnehmer; Arbeitnehmereigenschaft; geringfügige Beschäftigung; Lebensunterhalt; Bezug öffentlicher Leistungen; Missbrauch; regulärer Arbeitsmarkt; ordnungsgemäße Beschäftigung; Täuschung; maßgeblicher Zeitpunkt.

Leitsätze:

1. Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass es sich hierbei um eine echte und tatsächliche Tätigkeit handelt, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist (hier bejaht bei mehrjähriger Beschäftigung als Raumpflegerin mit zunächst 5 ½, später 10 Wochenstunden).

2. Auch bei einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zum Nachweis eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz an.

Urteil des 1. Senats vom 19. April 2012 - BVerwG 1 C 10.11

Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Besserstellungsverbot, Erlöschen, Rechtsverlust, Verlassen des Bundesgebiets, berechtigte Gründe, haftbedingte Abwesenheit, nicht unerheblicher Zeitraum, Stillhalteklausel, Standstill-Klausel, Verschlechterungsverbot.

Leitsatz:

Ein türkischer Staatsangehöriger verliert durch einen mehrjährigen haftbedingten Auslandsaufenthalt seine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80, wenn er aus dem Bundesgebiet in der Absicht ausgereist ist, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Entdeckung er mit der Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe rechnen musste (hier: Beteiligung an geplanten Anschlägen des „Kalifatstaates" in der Türkei).

Urteil des 1. Senats vom 30. April 2009 (BVerwG 1 C 6.08)