Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bott vom 13.12.2011 Vorabentscheidungsersuchen Tribunale die Bolzano (Italien) Rechtssache Servet Kambraj gegen Istituto per l’Edilizia sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia autonoma di Bolzano

„Richtlinie 2000/43/EG – Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinne des nationalen Rechts – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen zu beschränken – Ablehnung eines Wohngeldantrags – Ablehnungsgrund – Erschöpfung der Mittel für Drittstaatsangehörige“

Urteil des Gerichtshofs vom 24. April 2012 Vorabentscheidungsersuchen Tribunale die Bolzano (Italien) Rechtssache Servet Kambraj gegen Istituto per l’Edilizia sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia autonoma di Bolzano

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Art. 34 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung
langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger – Recht auf Gleichbehandlung
in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz – Ausnahme vom Grundsatz
der Gleichbehandlung bei Maßnahmen der Sozialhilfe und des Sozialschutzes –
Ausschluss der ‚Kernleistungen‘ vom Anwendungsbereich dieser Ausnahme – Nationale
Regelung, die ein Wohngeld für die einkommensschwächsten Mieter vorsieht – Betrag
der für Drittstaatsangehörige vorgesehenen Mittel, der nach Maßgabe eines
unterschiedlichen gewichteten Durchschnitts bestimmt wird – Ablehnung eines
Wohngeldantrags wegen Erschöpfung des für Drittstaatsangehörige vorgesehenen
Budgets“

Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass eine einer speziellen Personengruppe erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung, deren Gültigkeit unbegrenzt verlängert werden kann, ohne dass jedoch Aussicht auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung besteht, nicht unter den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung[, die] förmlich begrenzt wurde“, fällt, soweit eine solche förmliche Begrenzung den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat langfristig ansässig zu sein, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Der Schlussantrag ist im Dokument über "Büroklammer" beigefügt.