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Entscheidung Datum Fallnummer Gegenstand (EMRK)
Cabucak 20.12.2018 18706/16 Art. 8
Ndidi 14.09.2017 41215/14 Art. 8
Krasniqi 25.04.2017 41697/12 Art. 8
Abuhmaid 12.01.2017 31183/13 Art. 8, 13
Shioshvili a.o. 20.12.2016 19356/07 Art. 3, 13
Salem 01.12.2016 77036/11 Art. 8
El Ghatet 08.11.2016 56971/10 Art. 8
Ustinova 08.11.2016 7994/14 Art. 8
Khan 23.09.2016 38030/12 Art. 8
Ramadan 21.06.2016 76136/12 Art. 8
Biao 24.05.2016 38590/10 Art. 8, 14
Jeunesse 03.10.2014 12738/10 Art. 8
Kaplan a. o. 24.07.2014 32504/11 Art. 8
Mugenzi 10.07.2014 52701/09 Art. 8
Dhahbi 08.04.2014 17120/09 Art. 6, 8, 14
B. M. 19.12.2013 53608/11 Art. 3, 13
Aden Ahmed 23.07.2013 55352/12 Art. 3, 5
Hasanbasic 11.06.2013 52166/09 Art. 8
Udeh 16.04.2013 12020/09 Art. 8
De Souza Ribeiro 13.12.2012 22689/07 Art. 8, 13
Butt 04.12.2012 47017/09 Art. 8
Hode and Abdi 06.11.2012 22341/09 Art. 8, 14
Samaras a.o. 28.02.2012 11463/09 Art. 3
Hirsi Jamaa a.o. 21.02.2012 27765/09 Art. 3, 13
Antwi 14.02.2012 26940/10 Art. 8
G. R. 10.01.2012 22251/07 Art. 8, 13
A. A. 20.09.2011 8000/08 Art. 8
Nunez 28.06.2011 55597/09 Art. 8
 Osman 14.06.2011 38058/09 Art. 8
O’Donoghue 14.12.2010 34848/07 Art. 12, 14
Neulinger 06.07.2010 41615/07 Art. 8
Maslov 22.03.2007 1638/03 Art. 8
Üner 18.10.2006 46410/99 Art. 8
Boultif 02.08.2001 54273/00 Art. 8

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch s

Unterfallen die Familienangehörigen dem Freizügigkeitsgesetz/EU, so fallen sie nachträglich nicht mehr automatisch aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Verlässt der Unionbürger das Bundesgebiet und bleibt der drittstaatsangehörige Ehegatte im Bundesgebiet zurück, so entfällt, sofern kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden ist, die Freizügigkeit. Dieser Sachverhaltsänderung kann aber durch § 5 Abs. 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Gleiches gilt in Fällen, in denen dem Familienangehörigen kein Unterhalt mehr gewährt wird. Auch hier entfällt nicht nur die Freizügigkeit, sondern es könnte zugleich auch die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsgesetzes/EU betroffen sein.

In der Rechtsprechung des Gerichtshof der EU ist geklärt, dass der Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, der auch für den Anwendungsbereich der UnionbürgerRL maßgeblich ist, ein dynamischer Begriff ist, der sich im Laufe der Aufenthaltszeit ändern kann.

EuGH, U. v. 10.09.2019 - C- 94/18 - Chenchooliah, Rn. 62.

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Das BVerwG geht auch in diesen Fällen davon aus, dass nicht nr die Freizügigkeit unmittelbar endet, sondern zugleich auch das FreizügigkeitsgesetzEU keine Anwendung mehr findet. Da der Lebenssachverhalt sich jederzeit wieder ändern kann - der Unionsbürger kehrt zurück oder Unterhalt wird wieder gewährt - soll den Unsicherheiten über den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU durch eine vorsorgliche Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU Rechnung getragen werden.

„In Fällen, in denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Recht auf Einreise und Aufenthalt (etwa die Gewährung von Unterhalt) im Zeitverlauf immer wieder wandeln und bewirken, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist, bleibt es der Ausländerbehörde unbenommen, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen vorsorglich auch mit der ausdrücklichen Feststellung zu verbinden, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht.“

BVerwG, U. v. 25.10.2017 – 1 C 34.16 – Rn. 31

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Dieser Ansatz ist nicht praxistauglich und daher abzulehnen. Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU gelangt ist, weil er die Anforderungen für eine Unterhalltsgewährung erfüllt hat, so verbleibt er auch dann im Anwendungsbereich des Freiügigkeitsgesetzes/EU, wenn die Unterhaltsgewährung später entfällt. Nur auf diese Weise können schwierige Anwendungsprobleme vermieden werden.

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Mit seiner Entscheidung vom hat der Ausländersenat des Bundesverwaltungsgerichts eine Entscheidung getroffen, die das selten verliehene Gütesiegel verliehen erhält: Nicht praxistauglich!

Der 1. Senat hebt eine Verlustfeststellung einer Ausländerbehörde rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses auf, obwohl diese dem Wiederentstehen der Freizügigkeit bereits dadurch Rechnung getragen hatte, indem sie die Verlustfeststellung ab dem Zeitpunkt des Neuerstehens der Freizügigkeit aufgehoben hatte. Die Beteiligten stritten daher nicht mehr darüber, ob der Unionsbürger ausreisen muss, sondern ausschließlich über die Frage, ob er in der Vergangenheit Freizügigkeit in Anspruch nehmen konnte. Der 1. Senat kommt zu dem für die Praxis fatalen Ergebnis, dass die Verlustfeststellung insgesamt aufzuheben sei. Die Frage, ob der Unionsbürger in der Vergangenheit Freizügigkeit genossen habe oder nicht, könne im Rahmen der Prüfung des Daueraufenthaltsrechts geklärt werden.

Diese Entscheidung ist aufgrund mehrerer Gesichtspunkte nicht praxistauglich und widerspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers. Zeichnete sich der Ausländersenat bislang durch seine Kenntnis im Sozialrecht aus, so scheint er nunmehr mit Scheuklappen seine Entscheidungen zu treffen. Es ist kaum denkbar, dass dem Senat die Auswirkungen seiner Rechtsprechung auf § 7 SGB II verborgen geblieben ist, war der Vorsitzende als Kenner des Sozialrechts doch bei Anhörungen im Innenausschuss geladen, um bei rechtlichen Einschätzung der Zulässigkeit von Verschärfungen des Sozialrechts beratend zu Seite zu stehen. Was gleichwohl der Grund dafür ist, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht in den Fokus der Entscheidung geraten ist, bleibt wohl für immer ein Geheimnis. Jedenfalls knüpft das Sozialrecht an das Vorliegen der Verlustfeststellung der Ausländerbehörde nachteilige Rechtsfolgen. Den die Frist für den Leistungsausschluss bzw. die Absenkung von Sozialleistungen für EU-Bürger, die sich nicht mehr freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet aufhalten, kann nunmehr ungehindert ablaufen. da den Ausländerbehörden die Hände gebunden sind. Die Tatbestandswirkung wird vom 1. Senat ausgehebelt, wenn bei Wiedererlangung der Freizügigkeit die Verlustfeststellung für die Vergangenheit nicht bestehen bleiben kann. 

Nicht nur die Systematik des Sozialrechts leidet massiven Schaden, sondern es entsteht auch ein verehrendes Ergebnis im Bereich des Kindergeldbezugs. Nach der gesetzlichen Regelung des § 62 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erhält ein „freizügigkeitsberechtigter“ Unionbürger Kindergeld. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15.03.2017 – III R 32/15 und Beschluss vom 27.04.2015 – III B 127/14) geht die Freizügigkeitsberechtigung aber erst nach einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Freizügigkeit verloren. Damit wird der Bezug von Kindergeld solange ermöglicht, bis die Ausländerbehörde eine Verlustfeststellung erlässt, die wirksam bleibt. Wird nunmehr die Verlustfeststellung aufgehoben, so muss rückwirkend auch das Kindergeld ausgezahlt werden. Mit seine Entscheidung unterläuft der Senat des BVerwG die - allerdings kaum vertretbare - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, was zumindest in der Übergangszeit weitreichende Folgen haben wird. 

Zudem spiegelt die Entscheidung eine fehlende Bodenhaftung des Senats wieder. Die Annahme, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger die Ausländerbehörde doch prüfen kann, ob der EU-Bürger tatsächlich über einen Zeitraum von 5 Jahren Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ist nicht praxisnah. Bereits bei den Verlustfeststellungen , die zeitlich unmittelbar nach Wegfall der Freizügigkeit bekannt gegeben werden, ist eine zeitnahe Entscheidung und Klärung durch das Verwaltungsgericht unbedingt geboten, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Nach Jahren Sachverhalte aufzuklären ist zwar möglich, aber wohl kaum praxisgerecht.

Der Ausländersenat des BVerwG scheint die Auffassung zu vertreten, dass die Sozialbehörden und Kindergeldstellen ebenso gut in der Lage sind, den Verlust der Freizügigkeit eines Unionsbürgers im Rahmen ihrer Leistungsbewilligung inzident feststellen zu können. Dass diese Annahme kaum den Tatsachen entspricht, leutet jedem Parktiker ein - aber eben nur einem Praktiker und nicht einem Theoretiker. 

Zuletzt bleibt die Frage, warum der Senat diesen Weg beschreitet. Weder das EU-Recht noch das Prozessrecht drängt ihn zu dieser Vorgehensweise. Wenn die Ausländerbehörde die Verlustfeststellung auf den zwischen den Beteiligten streitigen Zeitraum begrenzt, so ändert sich hierdurch der Streitgegenstand. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Verfügung kann kaum der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr sein.

Mit seiner Entscheidung setzt der 1. Senat seine Autorität aufs Spiel. Behörden und Gerichte folgen obergerichtlichen Entscheidungen, wenn sie von der Richtigkeit und Praxistauglichkeit überzeugt sind. Nicht der Zwang, sondern die Überzeugung ist der Grund, warum Entscheidungen der Obergerichten breite Wirkung in die Praxis haben. 

Mainz, den 

Dr. Klaus Dienelt

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