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  4. Dienste von Migrationsrecht.Net Die Dienste von Migrationsrecht.Net werden wie besehen ohne Zusicherungen oder Garantien zur Verfügung gestellt. Ihre Nutzung ist kostenlos, soweit nicht in dem jeweiligen Dienst auf die Kostenpflicht hingewiesen wird.
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6. Rechte und Pflichten des Nutzers (1) Jeder Nutzer der Dienste von Migrationsrecht.Net trägt die vollständige Verantwortung für seine Aktivitäten innerhalb der Migrationsrecht.Net-Website und der dazugehörigen Dienste. (2) Nutzer der Dienste von Migrationsrecht.Net sind verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere nicht gegen bestehendes Recht der Bundesrepublik Deutschland zu verstoßen. Vor allem verpflichtet sich jeder Nutzer zur Einhaltung der geltenden Jugendschutzvorschriften. Das bedeutet u.a., dass die Dienste von Migrationsrecht.Net nicht für rechtswidrige Zwecke verwendet werden dürfen. Verboten ist insbesondere, Inhalte und/oder Äußerungen zu veröffentlichen, zu übermitteln oder zu verbreiten, die rechtswidrig sind, insbesondere mit beleidigendem, gewaltverherrlichendem, diskriminierendem oder pornographischem Inhalt. Das umfasst auch Inhalte, die über vom Nutzer gesetzte Links zu erreichen sind. (3) Darüber hinaus ist die Verwendung anstößiger Inhalte, doppeldeutiger Bezeichnungen und anderweitiger Darstellungen, untersagt, deren Rechtswidrigkeit vermutet wird aber nicht abschließend festgestellt werden kann. (4) Nutzeraktivitäten, die darauf ausgerichtet sind, die Dienste von Migrationsrecht.Net oder die Migrationsrecht.Net-Website funktionsuntauglich zu machen oder zumindest deren Nutzung zu erschweren, sind verboten und können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Untersagt sind insbesondere Maßnahmen, die die physikalische und logische Struktur der Dienste beeinflussen können. (5) Die Dienste von Migrationsrecht.Net dürfen von den Nutzern nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Rücksichtsloses Werben, worunter insbesondere die massenhafte Versendung von Inhalten fällt, die der jeweilige Empfänger unaufgefordert erhält (insbesondere sogenanntes Spamming), ist untersagt. (6) Bei Diensten von Migrationsrecht.Net, die keiner Registrierung und keiner Vergütung bedürfen, ist der Nutzer berechtigt, die Nutzung jederzeit einzustellen. (7) Bei registrierungspflichtigen Diensten ist der Nutzer verpflichtet, im Falle des Missbrauchs seines Kontos Migrationsrecht.Net von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen Migrationsrecht.Net in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden. Des weiteren wird der Nutzer seinen Zugang zum Konto gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte schützen und sein Passwort geheim halten. Der Nutzer haftet für jede durch sein Verhalten ermöglichte unbefugte Verwendung seines Kontos, soweit ihn ein Verschulden trifft. Der Nutzer hat Migrationsrecht.Net umgehend zu benachrichtigen, falls er den begründeten Verdacht hat, dass ein Missbrauch seines Kontos vorliegt.
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  9. Gewährleistung Migrationsrecht.Net gewährleistet nicht, dass seine Dienste jederzeit erreichbar und fehlerfrei sind. Dies gilt insbesondere, soweit der Zugriff auf die Dienste und Migrationsrecht.Net-Website durch Störungen verursacht wird, die außerhalb der Sphäre von Migrationsrecht.Net liegen.
  10. Haftung (1) Migrationsrecht.Net haftet nur, soweit Migrationsrecht.Net, ihren Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch Migrationsrecht.Net, ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter verletzt werden. (2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Migrationsrecht.Net und/oder ihren Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen. (3) Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung von Migrationsrecht.Net - insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung - bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung von Migrationsrecht.Net bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Nutzers. (4) Die Ziffern 10.1 bis 10.3 umfassen sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung bzw. der Nutzung der Dienste und/oder Migrationsrecht.Net-Website resultieren.

11. Zurückbehaltungsrecht von Migrationsrecht.Net / Sperrung von Leistungen

Soweit der Nutzer mit seiner Zahlungspflicht für entgeltliche Leistungsbestandteile in Verzug gerät, ist Migrationsrecht.Net berechtigt, weitere - auch unentgeltliche - Leistungen vorläufig zu sperren. Dies geschieht insbesondere, um den Nutzer von der Inanspruchnahme weiterer entgeltlicher Leistungen abzuhalten.
 

12. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. (2) Durch diesen Vertrag oder die Nutzung der Migrationsrecht.Net-Dienste wird keinerlei Joint-Venture-Partnerschaft, Beschäftigungsverhältnis oder Agenturbeziehung zwischen Migrationsrecht.Net und dem jeweiligen Nutzer begründet.
 

Herausgeber des Portals für Ausländerrecht und Migrationsrecht ist Dr. Klaus Dienelt sein. Er ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Darmstadt und seit 1993 mit Schwerpunkt im Ausländer- und Asylrecht tätig. Er verfügt über eine langjährige Erfahrung als Referent zu ausländerrechtlichen Fragen. Mit seinem Fortbildungsinstitut zum nationalen und europäischen Ausländerrecht trägt er seit Jahren in Frankfurt am Main zur Qualifizierung von Mitarbeitern der Ausländerbehörden der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz aber auch der Anwaltschaft bei. Er veranstaltet mehrmals im Jahr zu aktuellen Fragen des Ausländerrechts Seminare. Neben seiner Vortragstätigkeit ist Dr. Dienelt als Autor sowie als Verfasser einer Reihe von Aufsätzen bekannt geworden. So hat er folgende Bücher geschrieben: Aktuelle Fragen zum Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, Freizügigkeit nach der EU-Osterweiterung und Die Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG. Er ist zudem Herausgeber des Handbuchs für die anwaltliche Praxis und als Kommentator im Rahmen des GK-AuslG und GK-AsylVfG tätig geworden. Darüber hinaus wird er als Berater und Experte zu ausländerrechtliche Fragen hinzugezogen.

Die Verträge, Gesetzen und Richtlinen zum Ausländerrecht und Europarecht stehen registrierten Benutzern im Volltext als pdf-Dateien zum kostenfreien Download zur Verfügung. Werden Sie Mitglied! Als Rechtsanwalt, Richter, in Behörden und rechtsberatenden Berufen profitieren Sie von dem Angebot an Ebooks, Gesetzen und Seminaren zum Ausländerrecht.

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Völkerrecht

 

  1. Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II 685, 953) (140 kb)
  2. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - sog. Genfer Flüchtlingskonvention – GK (BGBl. 1953 II 559; 1954 II 61) (150 kb)
  3. Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II 473) (120 kb)
  4. Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 (120 kb)

Europarecht - Unionsbürger

 Verträge
  1. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 169 vom 18.7.2003)
  2. Vertrag über die Europäische Union (ABl. C 325 vom 24.12.2002)
  3. Vertrag betr. den Beitritt zehn weiterer Staaten im Mai 2004 (ABl. L 236 vom 23.9.2003; Anlagen in ABl. C 227 E vom 23.9.2003)
  4. EWR-Abkommen (BGBl. 1993 II 266; 1993 II 1294)
  5. Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz (ABl. L 112 vom 30.4.2002; L 068 vom 12.3.2003 S. 1; L 023 vom 28.1.2004 S. 27; L 034 vom 6.2.2004 S. 72)
Verordnungen, Richtlinien, sonstige Rechtsakte
 
  1. RL 64/221/EWG vom 25.2.1964 betr. Sondervorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (ABl. 1964 S. 850)
  2. RL 68/360/EWG vom 15.10.1968 betr. Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen (ABl. 1968 L 257 S. 13)
  3. VO/EWG 1612/68 vom 15.10.1968 betr. Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. L 257 S. 2; zuletzt geändert durch VO/EWG 2434/92 vom 27.7.1992, ABl. L 245 S. 1)
  4. RL 2004/38/EG vom 29.4.2004 betr. Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen (ABl. L 158 vom 30.4.2004 S. 77; berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004 S. 35)

Europarecht - Drittstaatsangehörige

 

Verträge
  1. Europa-Abkommen (z.B. mit Polen, BGBl. 1993 II 804)
  2. Mittelmeer-Abkommen (z.B. mit Marokko, BGBl. 1998 II 1810)
  3. Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. 1993 II 1010; zuletzt geändert durch RL 2002/90/EG vom 28.11.2002, ABl. L 328 S. 1)

Verordnungen, Richtlinie, sonstige Rechtsakte

Einreise und Aufenthalt
  1. Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (Auszug; ANBA 1981, 4)*
  2. Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.9.1980 (ABl. C 110 S. 60)*
  3. VO/EG 1683/95 vom 29.5.1995 betr. einheitliche Visagestaltung (ABl. L 53 vom 23.2.2002, zuletzt geändert durch VO/EG 334/2002 vom 18.2.2002, ABl. L 53 vom 23.2.2002 S. 7)*
  4. RL 2000/43/EG vom 29.6.2000 betr. Gleichbehandlungsgrundsatz (ABl. L 180 vom 19.7.2000 S. 22)*
  5. VO/EG 2725/2000 vom 11.12.2000 betr. Einrichtung von Eurodac (ABl. L 316 S. 1)*
  6. VO/EG 539/2001 vom 15.3.2001 betr. Visumpflicht (ABl. L 81 vom 11.3.2003 S. 1; zuletzt geändert durch VO/EG 453/2003 vom 6.3.2003, ABl. L 69 vom 13.3.2003 S. 10)*
  7. RL 2001/40/EG vom 28.5.2001 betr. Anerkennung von Rückführungsentscheidungen (ABl. L 149 vom 2.6.2001 S. 34)*
  8. VO/EG 1030/2002 vom 13.6.2002  betr. einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels (ABl. L 157 vom 15.6.2002 S. 1)*
  9. RL 2003/86/EG betr. das Recht auf Familienzusammenführung vom 22.9.2003 (ABl. L 251 vom 3.10.2003 S. 12)*
  10. RL 2003/109/EG vom 25.11.2003 betr. Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.12.2004 S. 4)*
  11. Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 "Grenzschutzverordnung"*
 Asyl und Flüchtlinge
 
  1. RL 2001/55/EG vom 20.7.2001über Mindestnormen für vorläufigen Schutz im Falle eines Massenzustroms (ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 1)*
  2. RL 2003/9/EG vom 27.1.2003 betr. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (ABl. L 31 vom 6.2.2003 S. 19)*
  3. VO/EG 343/2003 vom 18.2.2003 betr. Bestimmung des zuständigen Asylstaats (ABl. L 50 vom 25.2.2003 S. 1)*
  4. VO/EG 1560/2003 vom 2.9.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO/EG 343/2003 (ABl. 222 vom 5.9.2003 S. 3)*
  5. RL 2004/83/EG vom 29.4.2004 betr. Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Flüchtlinge (ABl. L 304 vom 30.9.2004 S. 12)*
  6. RL vom 29.4.2004 betr. Mindestnormen für Anerkennung und Status von Flüchtlinge (grundsätzliche Einigung im Rat am 29.4.2004, nochmalige Anhörung des Parlaments) noch nicht verkündet!

Deutsches Recht - Grundrechte, Staatsangehörigkeit

  1. Grundgesetz (GG) vom 23.5.1949 (zuletzt geändert durch Ges. vom 26.7.2002, BGBl. I 2863) – Auszug –
  2. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Ges. vom 21.8.2002, BGBl. I 3322) – bis Ende 2004 geltende Fassung
  3. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Ges. vom 30.7.2004, BGBl. I 1950) – ab Januar 2005 geltende Fassung
  4. Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung vom 2.6.1993 (BGBl. I 829; zuletzt geändert durch Ges. vom 30.7.2004, BGBl. I 1950) – Auszug

Deutsches Recht - Europarecht

 

  1. Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung vom 31.1.1980 (BGBl. I 116; zuletzt geändert durch Ges. vom 23.12.2003, BGBl. I 2848) – gültig bis Ende 2004
  2. Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17.7.1997 (BGBl. I 1810; zuletzt geändert durch Ges. vom 27.12.2003, BGBl. I 3022) – gültig bis Ende 2004
  3. Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30.7.2004 (BGBl. I 1950) – gültig ab Januar 2005


Deutsches Recht - Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung

  1. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)in der Fassung vom, 27.7.1993 (BGBl. I 1361; zuletzt geändert durch Ges. vom 27.12.2003, BGBl. I 3022) – gültig bis Ende 2004
  2. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung vom, 27.7.1993 (BGBl. I 1361; zuletzt geändert durch Ges. vom 30.7.2004, BGBl. I 1959) – gültig ab Januar 2005
  3. Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) vom 4.12.1997 (BGBl. I 2852; zuletzt geändert durch VO vom 26.2.2003, BGBl. I 302) 

Deutsches Recht - Asyl und Flüchtlinge

 

  1. Ausländergesetz (AuslG) vom 9.7.1990 (BGBl. I 1354; zuletzt geändert durch Ges. vom 24.12.2003, BGBl. I 2954) – gültig bis Ende 2004
  2. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18.12.1990 (BGBl I 2983; zuletzt geändert durch Ges. vom 23.12.2003, BGBl. I 2848) – gültig bis Ende 2004
  3. Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) vom 18.12.1990 (BGBl. I 2994; zuletzt geändert durch Ges. vom 24.12.2003, BGBl. I 2954) – gültig bis Ende 2004
  4. IT-Fachkräfte-Aufenthaltsverordnung (IT-AV) vom 25.7.2000 (BGBl. I 1976; zuletzt geändert durch Ges. vom 3.12.2001, BGBl. I 3306) – gültig bis Ende 2004
  5. Ausländergebührenverordnung (AuslGebV) vom 19.12.1990 (BGBl. I 3002; zuletzt geändert durch Ges. vom 24.12.2003, BGBl. I 2954) – gültig bis Ende 2004
  6. Sozialgesetzbuch Buch 3 (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBl. I 594; zuletzt geändert durch Ges. vom 23.12.2003, BGBl. I 2848) – Auszug – gültig bis Ende 2004
  7. Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) vom 17.9.1998 (BGBl. I 2899; zuletzt geändert durch Ges. vom 23.12.2003, BGBl. I 2848)
  8. Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) vom 17.9.1998 (BGBl. I 2893; zuletzt geändert durch Ges. vom 23.12.2003, BGBl. I 2848)
  9. IT-Fachkräfte-Arbeitsgenehmigungsverordnung (IT-ArGV) vom 11.7.2000 (BGBl. I 1146; zuletzt geändert durch Ges. vom 27.12.2003, BGBl. I 2848)
  10. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I 1950)
  11. Aufenthaltsverordnung (Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes)
  12. Beschäftigungsverordnung
  13. Beschäftigungsvervahrensverordnung

Deutsches Recht - Integration und Soziales

 

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Art. 1 des Ges. vom 27.12.2003, BGBl. I 3022)
  2. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung vom 5.8.1997 (BGBl. I 2022; zuletzt geändert durch Ges. vom 30.7.2004, BGBl. I 1950)
  3. Integrationskursverordnung (IntV)

Deutsches Recht - Ausländerdaten

  1. Ausländerzentralregistergesetz (AZR-Gesetz) vom 2.9.1994 (BGBl. I 2265; zuletzt geändert durch Ges. vom 30.7.2004, BGBl. I 1950)
  2. AZR-Durchführungsverordnung vom 17.5.1995 (BGBl. I 695; zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes) – Auszug
  3. Ausländerdateienübermittlungsverordnung (AuslDÜV)
  4. Verordnung über die Führung von Ausländerdateien

Verwaltungsvorschriften zum Ausländerrecht

  1. Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Staatsangehörigkeitsrecht (GMBl. 2001, 122)
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Ausländergesetz (GMBl. 2000, 618)
  3. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Schengener Durchführungsübereinkommen
  4. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei
  5. Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

 

 

 

Die geschichtliche Entwicklung des Ausländerrechts in Deutschland seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist durch die Anwerbung von Gastarbeitern seit Mitte der 1950er Jahre, durch die Verfestigung der Aufenthaltsverhältnisse nach dem Anwerbestopp vom November 1973 und durch die Beschränkungen des Familiennachzugs im Herbst 1981 geprägt.

Mit dem Ausländergesetz von 1990/91 und der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 1999/2000 sollte der damit allmählich entstandenen Einwanderungssituation Rechnung getragen werden (dazu und zum Folgenden vgl. näher die Einführung von Professor Dr. Günter Renner zu der im Frühjahr 2004 erschienenen 18. Auflage der Beck-Texte im dtv „Deutsches Ausländerrecht“). Seit langem sind Zuzug und Aufenthalt der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EWG/EG durch das Gemeinschaftsrecht geregelt. Zudem hat die Europäische Union in den letzten Jahren vermehrt von ihren neuen Zuständigkeiten zur Regelung der Einreise, des Aufenthalts und der Integration sowie der Aufnahme von politisch Verfolgten und anderen Flüchtlingen aufgrund des Amsterdamer Vertrags Gebrauch gemacht. Daher finden sich die Grundlagen für das in Deutschland geltende Ausländerrecht einschließlich des Asyl- und Flüchtlingsrechts sowohl im Völkerrecht und im europäischen Gemeinschaftsrecht als auch im deutschen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Die wichtigsten sind nachfolgend mit abgekürzten Titeln und genauen Fundstellen genannt. Die Volltexte können mit ihrer vollständigen Bezeichnung unter Service – Archiv eingesehen und abgeladen werden.

Bei den Rechtsakten der EU-Organe ist zu beachten, dass eine große Anzahl in den letzten Monaten vor der EU-Erweiterung im Mai 2004 ergangen ist und die Fristen für ihre Umsetzung in das mitgliedstaatliche Recht teilweise noch nicht abgelaufen sind. Einige von ihnen sind in Deutschland in dem neuen Zuwanderungsrecht berücksichtigt, dieses ist aber noch nicht verkündet und wird in seinen wesentlichen Teilen erst am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Die mit dem Zuwanderungsgesetz neu geschaffenen oder veränderten Gesetztexte – vor allem Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Asylverfahrensgesetz – werden hier nach ihrer Veröffentlichung mit Fundstellennachweisen aufgenommen werden. Ebenso die neu zu erlassenden Rechtsverordnungen – insbesondere die Verordnungen über die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes, die Beschäftigung von Arbeitnehmern und die Integrationskurse.

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  • Rechtsquellen: Alle relevanten Gesetze, Richtlinien und Verordnungen im PDF-Format zum Download.
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  • E-Books + Abhandlungen: Literatur zum Ausländerrecht kostenfrei im PDF-Format zum Download.
  • Seminare: Vergünstigungen von 20,00 € auf Live-Seminar und eine Reihe von Online-Seminaren zum Ausländerrecht von Dr. Dienelt frei zugänglich (neu).

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11 bis 20 192,00 €
21 bis 50 144,00 €
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Beispiel: Eine Behörde mit 27 Mitarbeitern zahlt für die ersten 10 Mitarbeiter 480,00 €, für die nächsten 10 Mitarbeiter 360,00 € und für weitere 10 Mitarbeiter 240,00 €. Für nur 1.080,00 € (entspricht 40,00 € pro Mitarbeiter) können alle Mitarbeiter das Webinarangebot nutzen und zukünftig noch weitere drei Plätze in Anspruch nehmen.

Für Fachanwälte im Migrationsrecht bietet die Mitgliedschaft Plus zudem den Vorteil, bis zu 5 Fortbildungsstunden nach § 15 Abs. 4 FAO nachweisen zu können.

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  • Online-Seminare: Kostenfreier Zugang zu allen Online-Seminaren auf Migrationsrecht.net. Alle Seminare können von registrierten Mitgliedern mit der Mitgliedschaft Plus einmal kostenfrei angesehen werden. Dabei werden im Laufe eines Jahres mindestens drei neue Online-Seminare eingestellt.
  • Werbeplatz: Ohne Zusatzkosten kann die Mitgliedschaft um einen Werbeplatz für Rechtsanwälte auf der Rechtsanwaltsliste mit Bild und Kontaktdaten ergänzt werden.
  • E-Books + Abhandlungen: Literatur zum Ausländerrecht kostenfrei im PDF-Format zum Download.
  • Seminare: Vergünstigungen von 20,00 € auf Seminar zum Ausländerrecht von Dr. Dienelt.

Mitgliedschaften

Einzellizenz Plus

Laufzeit: 12 Monate
Preis: 50 Euro pro Monat zzgl. USt.

Zahlung für 1 Jahr im voraus.

Behördenlizenz Plus

Diese Mitgliedschaft ist Mitarbeitern von Behörden vorbehalten. Die Abrechnung erfolgt dann direkt bei der Behörde. Die Kosten sind abhängig von der Anzahl der angemeldeten Mitarbeiter. Die Zugänge für die Mitarbeiter werden in 10er-Paketen angeboten.

Mitarbeiter­zugänge Jährl. Preis pro 10er-Paket*
1 bis 10 480,00 €
11 bis 20 360,00 €
21 bis 50 240,00 €
51 bis 100 180,00 €
ab 100 120,00 €

Zahlung für 1 Jahr im voraus.

Die Mitgliedschaft wird nach erfolgreicher Prüfung durch den Administrator manuell freigeschaltet.

* Preise zzgl. USt.

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Zusätzlich erwerben Sie einen Top Werbeplatz, der sich durch folgende Kriterien auszeichnet:

  • Bildwerbung auf der ersten Seite,
  • besonders gute Erkennbarkeit und erleichterte Zugriffsmöglichkeit für Nutzer,
  • das Recht News zu erstellen sowie diese mit der eigenen Homepage zu verlinken und
  • umfassende Darstellung des eigenen Tätigkeitsfeldes.

Mitgliedschaften

Premium Werbepartner

Laufzeit: 12 Monate
Preis: 100 Euro pro Monat zzgl. USt.

Zahlung für 1 Jahr im voraus.

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