Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals 11. Oktober 2017 zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten entschieden; es lehnte es den Eilantrag einer syrischen Flüchtlingsfamilie ab (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, 2 BvR 1758/17).