Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals 11. Oktober 2017 zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten entschieden; es lehnte es den Eilantrag einer syrischen Flüchtlingsfamilie ab (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, 2 BvR 1758/17).
Das BVerfG lehnte in seinem Beschluss den Eilantrag auf Familiennachzug zu einem 17-jährigen Syrer ab, der keinen Flüchtlingsschutz, sondern nur den subsidiären Schutz erhalten hatte. Damit fand auf den Antragsteller die noch bis zum 16. März 2018 anwendbare Regelung des § 104 Absatz 13 AufenthG Anwendung, die den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aussetzt, wenn die Anerkennung nach dem 17. März 2016 erfolgt ist. Der Eilantrag würde gestellt, weil der 17-jährige Schutzberechtigte, am 13. Oktober 2017, volljährig wurde und der Familiennachzug des personensorgeberechtigten Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Das BVerfG stellte fest, dass die dem Eilantrag zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde zum aktuellen Zeitpunkt weder von vornherein unzulässig, noch offensichtlich unbegründet ist. Vielmehr wäre in der Hauptsache voraussichtlich zu klären, ob die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Damit hat sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht zu der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung des Familiennachzugs geäußert und auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Absatz 13 AufenthG nicht entschieden.
Um den Fall zu entscheiden, hat das BVerfG – wie in Eilverfahren üblich – die Folgen abgewogen, die aus seiner Sicht mit einer Ablehnung bzw. einer Annahme des Eilantrags eintreten würden. Das Bundesverfassungsgericht erkannte auf der einen Seite, dass bei einer Ablehnung des Antrags das Recht des 17-Jährigen auf ein gemeinsames Familienleben endgültig vereitelt werde. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dieses Recht nur noch für wenige Tage bestehe. Auf der anderen Seite stellte das BVerfG fest, dass eine Annahme des Antrags die Einreise nach Deutschland für die Familie des 17-Jährigen bedeuten würde. Dies müsste dann auch für alle anderen Fälle des Familiennachzugs zu Minderjährigen mit subsidiärem Schutz gelten, was im Ergebnis einer Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme. Die jeweiligen Nachteile würden zwar in etwa gleichgewichtig gegenüber stehen. Mit Blick auf die Gewaltenteilung müsse das BVerfG jedoch zurückhaltend sein, wenn es um die Aussetzung eines Gesetzes geht.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der Entscheidung hierzu aus:
„Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die unmittelbar bevorstehende Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu 1. werde der Familiennachzug auf Dauer vereitelt, liegt dem die unzutreffende Vorstellung zu Grunde, dass durch den Familiennachzug die familiäre Lebensgemeinschaft auf Dauer in Deutschland hergestellt werden könnte. Dabei berücksichtigen die Beschwerdeführer nicht, dass dem Nachzug von Eltern zu ihrem minderjährigen Kind nach der gesetzlichen Ausgestaltung in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gemäß ihrem - von den Beschwerdeführern nicht angegriffenen - Verständnis durch die Fachgerichte von vornherein die Begrenzung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes immanent ist. Danach wandelt sich auch eine den Eltern rechtzeitig erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht um. Der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern endet mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis; eine Verlängerung auf dieser Grundlage ist nicht möglich. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine eingetretene Aufenthaltsverfestigung, wie es für Ehegatten in § 31 AufenthG geregelt ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwGE 146, 189 <194 ff.>). Soweit die Argumentation der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass ihnen nach einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine Rückkehr nach Syrien nicht mehr zugemutet werden kann, liegt der unter diesem Gesichtspunkt erstrebte längerfristige Aufenthalt außerhalb des Schutzzwecks der Vorschriften über den Familiennachzug und kann deshalb zur Begründung eines Aufenthaltstitels unter diesem Aspekt nicht berücksichtigt werden. Allgemein sieht das Gesetz die Erteilung von Visa zum Zweck der Anbringung eines Schutzersuchens nicht vor (vgl. für das Unionsrecht kürzlich EuGH, Urteil vom 7. März 2017 - C-638/16 PPU - X und X, NJW 2017, S. 1293).
Das Gewicht des Nachteils, dass die familiäre Lebensgemeinschaft für den Anspruchszeitraum endgültig vereitelt wird, ist im konkreten Fall dadurch reduziert, dass dieser Zeitraum am 13. Oktober 2017 endet und auch von vornherein kurz bemessen war. Die Visaanträge wurden am 13. Februar 2017 gestellt; Vorsprachetermine an der Deutschen Botschaft in Beirut waren den Beschwerdeführern zu 2. bis 6. für den 16. Februar und den 19. Juni 2017 eingeräumt. Bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren stand bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu 1. noch ein Zeitraum von etwa drei Monaten in Rede. Ferner ist zu berücksichtigen, dass fast Volljährige im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige. Der Zeitraum unmittelbar vor der Volljährigkeit ist deshalb generell nicht geeignet, eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen. Zur besonderen Schutzbedürftigkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ist nicht hinreichend vorgetragen worden."
Die Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs. 13 AufenthG wird also weiterhin zu klären sein. Über weitere Fälle zum Beispiel den eines 12-jährigen Jungen wurde noch nicht entschieden. Auch hier sind die Verfassungsbeschwerden mit Eilanträgen verbunden.