§ 11 Abs. 3 AufenthG

  • Anforderungen an die Ermessensentscheidung eines unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 7. September 2021 wichtige Grundsätze zur Befristung des unter der aufschiebenden Bedingung seiner Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgestellt (Az.: 1 C 46.20). Die Entscheidung beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, welche Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind und ggfs. zur Rechtswidrigkeit des vom Bundesamt festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 30 Monaten führen. Die Grundsätze der Entscheidung gelten aber auch für Ermessensentscheidungen, die die Ausländerbehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffen haben.