§ 24 AufenthG

  • Ausschluss des Rechtsanspruchs auf vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bei Weiterwanderung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

    Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 eine Beschwerde eines Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gewährte, abgelehnt. Auch wenn eine Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte entfallen zu lassen, führte im entschiedenen Fall der Voraufenthalt mit einem Visum in Polen nicht zum Erfolg der Beschwerde des Landkreises.

  • Vertriebene mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine können sich nicht auf § 24 AufenthG berufen

    Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Mai 2024 (Az.: 3 B 791/23) entschieden, dass drittstaatsangehörige Ausländer, die in der Ukraine ein befristetes Aufenthaltsrecht hatten und infolge des Kriegs vertrieben wurden, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben. Bislang haben diese Ausländer (z.B. Studenten oder Arbeitnehmer) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihnen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Heimatländer nicht zumutbar oder möglich war.