Vertriebene mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine können sich nicht auf § 24 AufenthG berufen

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Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Mai 2024 (Az.: 3 B 791/23) entschieden, dass drittstaatsangehörige Ausländer, die in der Ukraine ein befristetes Aufenthaltsrecht hatten und infolge des Kriegs vertrieben wurden, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben. Bislang haben diese Ausländer (z.B. Studenten oder Arbeitnehmer) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihnen eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Heimatländer nicht zumutbar oder möglich war.

§ 24 Abs. 1 AufenthG findet nach der Entscheidung des 3. Senats nur auf Vertriebene Anwendung, die verbindlich durch das Unionsrecht, d.h. den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, begünstigt werden. Unmittelbar verbindlich ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nur hinsichtlich der folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden: 

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  • Familienangehörige der vorgenannten Personen.
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Das Gericht führt aus, dass drittstaatsangehörige Ausländer mit einem befristeten Aufenthaltsrecht, die nicht unter die oben aufgeführten Begünstigten fallen, zwar über § 23 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könnten, jedoch lägen die Voraussetzungen eines dahingehenden Aufenthaltsrechts nicht vor.

Die Möglichkeit, über § 23 AufenthG Vertriebene aus der Ukraine aufzunehmen, bestehe nicht nur für die Aufnahme von Vertriebenen, die nicht unmittelbar von dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfasst würden, sondern auch für den Fall, dass der Ratsbeschluss zeitlich ende und nicht mehr nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verlängert werden könne.

Damit zeigt das Gericht zugleich eine Möglichkeit auf, wie die Aufenthaltsrechte der Vertriebenen aus der Ukraine verlängert werden könnten. Da eine unionsrechtliche Verlängerung des Aufenthaltsrechts von Vertriebenen aus der Ukraine über den 4. März 2025 nicht möglich ist, müsste eine Anschlussregelung gefunden werden, um zu verhindern, dass die Vertriebenen in das Asylsystem ausweichen.