Art. 7 ARB 1/80

  • ARB-Rechte von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer erlöschen nicht durch Einbürgerung

    Der Gerichthof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 21. Oktober 2020 in der Rechtssache C‑720/19 auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nach Art. 267 AEUV entschieden, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte erworben hat, diese Rechte nicht verliert, wenn er die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt und seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert.