Ausweislich einer Presseerklärung hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2021 dem Gerichthof der Europäischen Union angerufen, um zu klären, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge der COVID 19-Pandemie geeignet ist, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen.