Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 5 K 1511/19.DA) hat den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen (Az.: C-905/19), um im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens klären zu lassen, ob sich aus dem Diskriminierungsverbot des Artikels 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und der EG Aufenthaltsrechte ableiten lassen. Konkret geht es um die Frage, ob das mit dem Aufenthaltstitel gesetzlich verbundene Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis nach Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft entgegensteht.