Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2020 entschieden, auf welchen Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit eines Kindes im Rahmen des Familiennachzugs zu Flüchtlingen abzustellen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt gestellt wird.