Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 15. November 2023 (Az.: 1 C 7.22) entschieden, dass die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines erst nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat geborenen Kindes, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG haben. Das gilt auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern oder auch die gesamte Familie mit Ausnahme des Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestanden hat.