Ausweislich einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat der 1. Senat über die Rechtswirkungen eines Schengen-Visum, das von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt wurde, entschieden. Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, auch wenn der rechtliche Ansatz den EU-rechtlichen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung trägt, insbesondere Art. 19 SDÜ nicht in den Blick zu nehmen scheint.