Der Gesetzentwurf zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU sieht vor, dass „Rechtsfolgen nach anderen Gesetzen“ nur dann eintreten sollen, wenn einem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel tatsächlich erteilt worden ist und nicht bereits dann, wenn dieser Aufenthaltstitel erteilt werden könnte oder müsste. Diese Neuregelung ist zu begrüßen.