gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft

  • Eingetragene Lebensgemeinschaft ermöglicht Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet in den Schlussanträge in der Rechtssache C-673/16 umfasst der Begriff „Ehegatte“ im Hinblick auf die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auch die Ehegatten desselben Geschlechts. Entgegen der Ansicht des Generalsanwalts wird der EuGH keine Erweiterung des Begriffs des Familienangehörigen vornehmen müssen. Denn Herr Coman und Herr Hamilton hatte vor der Weiterreise nach Rumänien eine gewisse Zeit gemeinsam von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Insoweit geht es nur um die Frage, ob der Lebenspartner von Herrn Coman die Freizügigkeit mit nach Rumänien nehmen kann. Diese Antwort wird der EuGH nach aller Voraussicht bejahen. Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts zu erlauben oder nicht, dürfte sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch behindern, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes sei, ein Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet verweigern