Eingetragene Lebensgemeinschaft ermöglicht Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet in den Schlussanträge in der Rechtssache C-673/16 umfasst der Begriff „Ehegatte“ im Hinblick auf die Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auch die Ehegatten desselben Geschlechts. Entgegen der Ansicht des Generalsanwalts wird der EuGH keine Erweiterung des Begriffs des Familienangehörigen vornehmen müssen. Denn Herr Coman und Herr Hamilton hatte vor der Weiterreise nach Rumänien eine gewisse Zeit gemeinsam von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Insoweit geht es nur um die Frage, ob der Lebenspartner von Herrn Coman die Freizügigkeit mit nach Rumänien nehmen kann. Diese Antwort wird der EuGH nach aller Voraussicht bejahen. Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts zu erlauben oder nicht, dürfte sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers nicht dadurch behindern, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes sei, ein Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet verweigern

Herr Relu Adrian Coman, ein rumänischer Staatsangehöriger, lernte im Juni 2002 in New York (Vereinigte Staaten) Herrn Robert Clabourn Hamilton, einen amerikanischen Staatsbürger, kennen. Beide lebten dort von Mai 2005 bis Mai 2009 zusammen. Im Mai 2009 ließ sich Herr Coman in Brüssel nieder, um beim Europäischen Parlament als parlamentarischer Assistent zu arbeiten, während Herr Hamilton in New York blieb. Sie heirateten am 5. November 2010 in Brüssel. Im März 2012 beendete Herr Coman seine Tätigkeit beim Parlament und blieb in Brüssel. Im Dezember 2012 wandten sich Herr Coman und sein Ehemann an die rumänische Verwaltung, um die notwendigen Unterlagen dafür zu erhalten, dass sich Herr Coman mit seinem Ehegatten, der kein Staatsangehöriger der Europäischen Union ist, für eine Dauer von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Rumänien aufhalten und dort arbeiten konnte. Dieser Antrag war auf die Richtlinie über die Ausübung der Freizügigkeit gestützt, die es dem Ehegatten eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, erlaubt, seinem Ehegatten in den Mitgliedstaat nachzuziehen, in dem dieser sich aufhält.

Die rumänischen Behörden versagten Herrn Hamilton ein solches Aufenthaltsrecht insbesondere mit der Begründung, dass er in Rumänien nicht als Ehegatte eines Unionsbürgers eingestuft werden könne, weil Rumänien die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkenne.

Daraufhin erhoben Herr Coman und Herr Hamilton vor den rumänischen Gerichten Klage gegen diese Entscheidung der rumänischen Behörden. Der im Rahmen dieses Rechtsstreits mit einem Einwand der Verfassungswidrigkeit befasste Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob Herrn Hamilton als Ehegatten eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein Daueraufenthaltsrecht in Rumänien zu gewähren ist.

In seinen Schlussanträgen von heute weist Generalanwalt Wathelet zunächst darauf hin, dass das rechtliche Problem, das im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehe, nicht die Legalisierung der Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts, sondern die Freizügigkeit der Unionsbürger sei. Zwar stehe es den Mitgliedstaaten frei, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung für Personen desselben Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht, doch müssten sie die Verpflichtungen beachten, denen sie aufgrund der Freizügigkeit der Unionsbürger unterliegen.

Da die Richtlinie zur Bestimmung der Eigenschaft eines „Ehegatten“ keinerlei Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalte, müsse dieser Begriff in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. Der Begriff „Ehegatte“ im Sinne der Richtlinie knüpfe an eine Beziehung an, die auf der Ehe beruhe, sei aber hinsichtlich des Geschlechts der betreffenden Personen neutral und unabhängig vom Ort der Eheschließung. Im Licht der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Erlaubtheit der Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts im letzten Jahrzehnt, kann nach Auffassung des Generalanwalts an der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach „der Begriff ‚Ehe‘ nach in allen Mitgliedstaaten geltender Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet“, nicht mehr festgehalten werden.

Zudem hänge der Begriff „Ehegatte“ notwendig mit dem Familienleben zusammen, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in gleicher Weise geschützt sei. Der Generalanwalt weist hierzu darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befunden habe, dass ein gleichgeschlechtliches Paar ein Familienleben haben könne und dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einzuräumen sei, eine gesetzliche Anerkennung und die rechtliche Absicherung ihrer Partnerschaft zu erlangen. Der EGMR habe zudem befunden, dass im Bereich der Familienzusammenführung das Ziel des Schutzes der traditionellen Familie nicht eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung rechtfertigen könne.

Vor diesem Hintergrund vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass der Begriff „Ehegatte“ im Sinne der Richtlinie auch die Ehegatten desselben Geschlechts umfasse. Folglich könne sich eine solche Person auch dauerhaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich sein Ehegatte als Unionsbürger niedergelassen habe, nachdem er von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Dieses Ergebnis gelte auch für den Herkunftsmitgliedstaat dieses Bürgers, wenn er dorthin zurückkehre, nachdem er sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten habe, in dem er ein Familienleben entwickelt oder gefestigt habe, wie es hier bei Herrn Coman und Herrn Hamilton der Fall sei.