Der 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 29. August 2018 (BVerwG 1 C 6.18) entschieden, dass der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO macht.